Die Stadtverordnetenversammlung
beschließt die Verkleinerung des Geltungsbereiches. Der neue
Geltungsbereich umfasst: Gemarkung Fürstenwalde, Flur 131, Flurstücke 294,
296, 298, 300 tw.
Die Belange des Naturschutzes und
der Landschaftspflege, dargestellt im Entwurf zum Grünordnungsplan, werden
zur Kenntnis genommen. Über das Maß und die Möglichkeit der
Berücksichtigung dieser Belange im Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 47 „An
der Treidelbrücke“ wird gemäß § 1 Abs. 6 BauGB durch Abwägung entschieden.
Der von der Verwaltung erarbeitete Abwägungs- und Integrationsvorschlag
wird angenommen. Der Abwägungsvorschlag wird durch Beschluss das Protokoll
der Integration.
Die Stadtverordnetenversammlung
beschließt die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes Nr. 47 „An
der Treidelbrücke“ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (a. F.).