Die
Stadtverordnetenversammlung stellt den geprüften Jahresabschluss des
Städtischen Betriebshofes Fürstenwalde – Kommunaler Eigenbetrieb zum 31.12.2012
fest.
Beschlussvorschlag:
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt, der Werkleiterin Sonnhild Müller für
das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
Beschlussvorschlag:
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt, den Jahresfehlbetrag von 76.981,75 €
auf neue Rechnung vorzutragen.
Beschlussvorschlag:
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt, mit der Prüfung des Jahresabschlusses
2013 die Münzer & Storbeck Treuhand- und Revisions GmbH, Eisenhüttenstadt, zu
beauftragen.
Sachverhalt:
Gemäß § 106 BbgKVerf i. V. m. § 27 der
Eigenbetriebsverordnung sind die Jahresabschlüsse von Eigenbetrieben zu prüfen.
Zuständig für diese Prüfung ist gemäß § 105 (3) BbgKVerf der Landrat als
allgemeine untere Landesbehörde. Die Prüfung wird vom Rechnungsprüfungsamt des
Landkreises wahrgenommen. Dieses kann sich zur Durchführung der
Jahresabschlussprüfung eines Wirtschaftsprüfers oder einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedienen. Der Stadt steht in diesem Falle ein
Vorschlagsrecht zu.
Die Prüfung des Jahresabschlusses zum
31.12.2012 und des Lageberichtes sowie die Prüfung nach § 53 HHGrG wurde durch
die Münzer & Storbeck Treuhand- und Revisions GmbH /
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Herrn Andre Münzer, durchgeführt. Im Rahmen
der Prüfung nach § 53 HHGrG wurde
festgestellt, dass entgegen der Regelung des § 11 der Betriebssatzung der
Jahresabschluss zum 31.12.2012 als auch der Lagebericht für das Wirtschaftsjahr
2012 nicht innerhalb der vorgegebenen Frist von drei Monaten aufgestellt worden
ist. Entgegen der Regelung gemäß § 29 Abs. 1 EigV wurde die Prüfung nicht
spätestens bis zwei Monate vor Ablauf des Wirtschaftsjahres, auf das sich die
Prüfung erstreckt, beauftragt. Ebenso wurde aufgrund der zu späten Beauftragung
des Wirtschaftsprüfers die Frist zum Prüfungsabschluss innerhalb von neun
Monaten nach Beendigung des Wirtschaftsjahres überschritten.
Die Prüfung des Jahresabschlusses selbst hat mit
folgenden Einschränkungen zu keinen Einwendungen geführt:
Zu dem vom Wirtschaftsprüfer erteilten
Bestätigungsvermerk hat das Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt des Landkreises
Oder-Spree keine eigenen Feststellungen getroffen. Das Rechnungs- und
Gemeindeprüfungsamt stellt im Schreiben vom 19.02.2016 fest, dass sich keine
Sachverhalte ergeben haben, die der Feststellung des Jahresabschlusses und
damit der Entlastung der Werkleitung entgegenstehen.
Das Geschäftsjahr 2012 schließt mit einem
Jahresfehlbetrag von 76.981,75 € ab. Die Werkleitung schlägt den Vortrag des
Jahresfehlbetrages auf neue Rechnung vor.
Die Stadtverordnetenversammlung hat gemäß §
33 (1) Eigenbetriebsverordnung die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses
und die Ergebnisverwendung sowie die Entlastung der Werkleitung getrennt zu
beschließen. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorschlagsrechtes zur Prüfung des
Jahresabschlusses 2013.
Der Prüfbericht ist im Dateianhang beigefügt.
Er kann im Zimmer 125 – Beteiligungsmanagement/Steuerungsunterstützung
eingesehen werden. Ausführliche Erläuterungen zum Geschäftsjahr 2012 erfolgen
durch die Werkleitung