Beschlussvorschlag:
1.
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt die in der Anlage aufgeführte geänderte
„Satzung über die Versorgung mit Mittagessen in Einrichtungen der
Kindertagesbetreuung in Trägerschaft der Stadt Fürstenwalde/Spree“ rückwirkend
zum 01.04.2017.
2.
Der
Bürgermeister wird beauftragt, die im Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum Erlass
dieser Satzung bekanntgegebenen Essengeldbescheide in Höhe des unter Anwendung
der Regelungen dieser Satzung individuell zu viel gezahlten Betrages
zurückzunehmen und den überzahlten Betrag zu erstatten.
3.
Der
Bürgermeister wird beauftragt, dem LOS –Spree auf dessen Antrag hin, die im
Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum Erlass dieser Satzung aufgrund der erfolgten
rückwirkenden Änderung hin zu viel gezahlten Zuschüsse (Zuschuss aus dem
Bildungs- und Teilhabepaket) zu erstatten.
4.
Die
Bezuschussung zu den Kosten des Mittagessens von reinen Schulkindern
entsprechend des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 23.02.2017
bleibt von der rückwirkenden Änderung der Essengeldsatzung unberührt. D.h. die
Höhe des Zuschusses beträgt unverändert für die Geltungsdauer dieser Satzung
1,84 €/Mahlzeit.
5.
Die
Kalkulationsgrundsätze der rückwirkenden Satzung sind auf Sachverhalte
anzuwenden, die vor dem 01.04.2017 liegen.
Sachverhalt:
Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung haben am 07.06.2018 beschlossen den vorgelegten Entwurf der o.g. Satzung in der Höhe der Entgelte zu ändern.
In der Kalkulation der Kosten des Caterers waren die Kostenpositionen Abschreibungen auf das Anlagevermögen (0,15 Euro pro Portion) und Verzinsung auf das Anlagevermögen (0,01 Euro pro Portion) enthalten. Diese sind laut o.g. Beschluss der StVV aus den Kosten des Caterers herauszurechnen.
Die entsprechende Kalkulation, die sowohl die geänderten Kosten des Caterers als auch die Kosten der Stadt als Träger berücksichtigt, liegt der geänderten und hier zur Beschlussfassung vorgelegten Satzung zu Grunde und ist als Anlage beigefügt. Die Kalkulation der Kosten orientiert sich an den Empfehlungen und Orientierungen zur Erhebung des Zuschusses zum Mittagessen nach § 17 Abs. 1 KitaG BB der AG 17. (siehe Anlage)
Das von den Eltern seit dem 01.04.2017 zu zahlende Essengeld in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen reduziert sich damit um 0,16 € von 1,84 € auf 1,68 € für Hort- und Grundschulkinder und von 1,74 € auf 1,58 € für Krippen- und Kindergartenkinder.
Damit reduziert sich die monatlich zu zahlende Pauschale von 24,86 € auf 22,71 € (Hort) und von 29,58 € auf 26,86 € (Krippe und Kindergarten). Demzufolge kann sich ein Rückzahlungsanspruch von 2,15 €/Monat für Hortkinder und 2,72 €/Monat für Krippen- und Kindergartenkinder ergeben.
Regelfallbetrachtung
Soweit die Satzung wirksam wird, stellt sich die Frage der Rückzahlung der Beträge, die nach den rückwirkend geänderten Regelungen zu Unrecht erhoben wurden. Das Essengeld ist mit einem Verwaltungsakt geltend gemacht worden.
Unabhängig davon, ob Rechtsgrundlage für eine Rücknahme bestandskräftiger Bescheide hier § 44 Abs. 2 SGB X oder § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfGBbg ist, steht die Rücknahme im Ermessen der Behörde.
Für die Bearbeitung benötigt die Verwaltung eine Entscheidung, ob aus Sicht der Abgeordneten im Rahmen der zutreffenden Interessenabwägung zu Gunsten der Betroffenen entschieden werden soll. In die Abwägung müssen die Haushaltsgrundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ebenso wie die Interessen der Betroffenen, hier das Interesse an der Rückzahlung von geleisteten Geldern, deren Rechtsgrundlage mit Änderung der Satzung entfallen ist, eingestellt werden.
Wird hier eine Entscheidung zu Gunsten der Betroffenen getroffen, wird der tatsächlich zurückzuzahlende Gesamtbetrag für jeden Anspruchsberechtigten berechnet und in einem individuellen Änderungsbescheid mitgeteilt. Die Rückzahlung erfolgt dann auch ohne vorherige Antragstellung der Eltern.
Die tatsächliche Rückzahlungssumme variiert von Kind zu Kind. (Höchstbetrag von 2,72 *16 Monate sind 43,52 € bis zu Kleinstbeträgen wenn der Bescheid für Essengeld erst im Frühjahr des Jahres 2018 erlassen wurde).Daher wird für die Darstellung der Haushaltsbelastung von durchschnittlich 12 Monaten ausgegangen. Auch ein Wechsel der Betreuungsform (von Kindergarten zu Hort) wird bei dieser Darstellung nicht berücksichtigt.
Im Juni 2018 wurden 475 Hortkinder und 224 Krippen- und Kindergartenkinder in einer Kindertagesstätte in Trägerschaft der Stadt Fürstenwalde betreut.
Daraus ergibt sich folgender pauschalisierter Rückzahlungsbetrag:
2,15 € * 12 Monate = 25,80 * 475 Hortkinder =12.255 €
2,72 * 12 Monate = 32,64 * 224 Krippen- und Kindergartenkinder = 7.311,36 €
Daraus ergibt sich insgesamt eine Belastung des Haushalts von rund 19.600 €.
Rückrechnung
2017 |
|
|
|
Hort |
Kiga |
Kosten
der Stadt |
0,04 |
0,03 |
Kosten
des Caterers (alt) |
1,80 |
1,71 |
abzüglich
0,16 € Abschreibung+Zinsen |
0,16 |
0,16 |
Kosten
des Caterers (neu) |
1,64 |
1,55 |
Ersparte
Eigenaufwendung pro Mittagessen 1,64
+ 0,04 = 1,68 bzw. 1,55 + 0,03 = 1,58 |
1,68 |
1,58 |
durchschnittliche
Anwesenheit Tage |
162,23 |
204 |
Monatspauschale
alt |
24,86 |
29,58 |
Monatspauschale
neu
162,23T*1,68€/12 bzw.
204T*1,58€/12 |
22,71 |
26,86 |
Differenz |
2,15 |
2,72 |
Rückzahlung
(Differnz *12) |
25,80 |
32,64 |
Kinder
per Juni 2018 |
475 |
224 |
Rückzahlung
gesamt |
12.255,00 |
7.311,36 |
Bildungs- und Teilhabepaket
Familien, die für die Mittagsversorgung ihrer Kinder einen Zuschuss aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten haben, haben einen Bescheid über eine geminderte monatliche Pauschale erhalten. Der von den Eltern zu zahlende Beitrag zum Essengeld beläuft sich in diesem Fall auf 17€ für Krippen- und Kindergartenkinder und 13,50€ für Hortkinder. Die Differenz wurde vom Landkreis durch den Zuschuss zum Mittagessen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beglichen. Per 01.06.2018 sind das 59 Kinder in Krippe und Kindergarten und 83 Hortkinder. In diesem Fall steht der Rückzahlungsanspruch dem Landkreis Oder-Spree zu, der dem Landkreis bei Geltendmachung des Anspruchs erstattet wird.
|
Monatspauschale |
Elternanteil BuT |
LK BuT |
Krippe/Kiga alt |
29,58 |
17 |
12,58 |
Krippe/Kiga neu |
26,86 |
17 |
9,86 |
Differenz/Monat |
|
|
2,72 |
2,72 * 59 Kinder * 16 Monate = 2.568€
|
Monatspauschale |
Elternanteil BuT |
LK BuT |
Hort alt |
24,86 |
13,5 |
11,36 |
Hort neu |
22,71 |
13,5 |
9,21 |
Differenz/Monat |
|
|
2,15 |
2,15* 83 Kinder * 16 Monate = 2.855€
Insgesamt hat der LK Oder-Spree einen Rückzahlungsanspruch von rund
5.500€.
Betrachtung Essengeld reine Schulkinder
In der Stadtverordnetenversammlung vom 23.02.2017 wurde beschlossen, dass aus Gleichbehandlungsgründen das Essengeld für Kinder, die eine städtische Grundschule besuchen, ebenfalls nur 1,84 € beträgt, d.h. auch diese Kinder Essengeld nur in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen bezahlen, obwohl hierzu keine rechtliche Verpflichtung besteht, da diese nicht von § 17(1) KitaG erfasst sind. Aufgrund der angespannten Haushaltssituation soll, die ohnehin freiwillige Subvention des Essenspreises für Grundschulkinder bei 1,84 € belassen und hier keine weitere Bezuschussung erfolgen. Die Bezuschussung des Mittagessens für Grundschulkinder ohne Hortbetreuung war und ist eine freiwillige Leistung der Stadt. Auf diese Leistung besteht kein Rechtsanspruch. Um eine noch stärkere Belastung des Haushalts zu vermeiden und dem Grundsatz der Sparsamkeit gerecht zu werden, sollte die Bezuschussung nicht angehoben werden. Andernfalls würde sich die Belastung des Haushaltes auf weitere rund 8.500 € (Stand 31.05.2018) belaufen. (ca. 53.000 Portionen * 0,16 € = 8.480 €)
Sachverhalte vor Geltung einer Essengeldsatzung
Für die Jahre 2013 bis 31.03.2017 folgt, wenn die Grundsätze der geänderten Satzung auch auf diesen Zeitraum angewendet werden sollen (geänderte Kalkulation der Kosten des Caterers) eine zusätzliche mögliche Belastung des städtischen Haushalts in Höhe von ca. 61.000 €. Die bereits gebildete Rückstellung für Rückforderungen aus Essengeldzahlungen in Höhe von 50.500€ (29.000€ für Forderungen zu viel gezahltes Mittagessen und 21.500€ für Forderungen aus Zahlungen für Frühstück und Vesper) muss insoweit um weitere 61.000€ erhöht werden.
Mögliche Rückforderungen Kita
|
01.01.14-31.12.14 |
01.01.15-30.08.16 |
01.09.16-31.03.17 |
Portionen |
58.070 |
94.241 |
29.302 |
Preis |
1,75 |
1,70 |
1,70 |
ersp. EA alt |
1,71 |
1,73 |
1,74 |
Rückstellung schon gebildet |
2.322,80 |
0,00 |
0,00 |
ersp. EA neu |
1,55 |
1,57 |
1,58 |
Differenz |
0,20 |
0,13 |
0,12 |
Erstattungsanspruch |
11.614,00 |
12.251,33 |
3.516,24 |
Rückstellung neu |
9.291,20 |
12.251,33 |
3.516,24 |
Mögliche Rückforderungen Hort
|
01.01.14-31.12.14 |
01.01.15-30.08.16 |
01.09.16-31.03.17 |
Portionen |
59.730 |
116.343 |
48.692 |
Preis |
1,85 |
1,96 |
2,01 |
ersp. EA alt |
1,81 |
1,82 |
1,84 |
Rückstellung schon gebildet |
2.389,20 |
16.288,02 |
8.277,64 |
ersp. EA neu |
1,65 |
1,66 |
1,68 |
Differenz |
0,20 |
0,30 |
0,33 |
Erstattungsanspruch |
11.946,00 |
34.902,90 |
16.068,36 |
Rückstellung neu |
9.556,80 |
18.614,88 |
7.790,72 |
Die in der Sitzung am 07.06.2018 beschlossene Änderung der Kalkulationsgrundlagen entspricht der Empfehlung der Liga 21. Eine gesetzliche Definition der Kostenbestandteile der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen gibt es nicht. Es handelt sich hier um einen unbestimmten Begriff, der auch noch keine Konkretisierung durch die Rechtsprechung erfahren hat. Deshalb sind hier auch andere Kostenbestandteile denkbar rechtmäßig ansetzbar. Jedenfalls wird dies verschiedentlich vertreten.
Insgesamt besteht aufgrund des
Vorgenannten eine mögliche Haushaltsbelastung in Höhe von rund 90.300 €.
Matthias Rudolph
Bürgermeister
Anlagen:
Anlage 1: Satzung über die Versorgung mit Mittagessen in Einrichtungen
der Kindertagesbetreuung in Trägerschaft der Stadt Fürstenwalde/Spree
Anlage 2: Kalkulation der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen
nach § 17 Abs. 1 KitaG
Anlage 3: Empfehlungen und Orientierungen zur Erhebung des
Zuschusses zum Mittagessen nach § 17 Abs. 1 KitaG BB der AG 17.