Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 67 „Vollsortiment-Lebensmittelmarkt Lange Straße“ der Stadt Fürstenwalde/Spree für das Gebiet Flur 150 Flurstücke 435 und 436 tw., Flur 149 Flurstück 59 tw..
Sachverhalt:
Der Vorhabenträger, die NEWTOWN Projektentwicklungsgesellschaft mbH (Berlin), hat mit Schreiben vom 29. März 2019 und erneut mit Schreiben vom 03. Februar 2020 einen Antrag zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gestellt. Die Stadt Fürstenwalde/Spree hat daraufhin ein Gutachten zur ganzheitlichen Standortprüfung von Ansiedlungsvorhaben beauftragt. Die Ergebnisse hat der Gutachter am 10. März 2020 im Stadtentwicklungsausschuss vorgestellt (http://binfo.fuerstenwalde-spree.de/si0057.php?__ksinr=1420; letzter Zugriff: 06. April 2020). Der Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes wurde daraufhin erneuert (Anlage 1). Der Vorhabenträger beabsichtigt die Errichtung eines Vollsortiment-Lebensmittelmarktes mit einer Gesamtverkaufsfläche von 1.632 m². Die neu errichtete Gesamtverkaufsfläche setzt sich aus 1.290 m² Verkaufsfläche für Nahrungs- und Genussmittel, 161 m² Drogeriewaren und 161 m² sonstigen Sortimenten sowie 20 m² Verkaufsfläche für eine Bäckerei im Vorkassenbereich zusammen.
Der räumliche Geltungsbereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst eine ca. 1,5 ha große Teilfläche der
Flurstücke 435 und 436 der Flur 150 sowie eine Teilfläche des Flurstücks 59 der
Flur 149 der Gemarkung Fürstenwalde. Der Geltungsbereich umfasst das ca. 1,24
ha große Vorhabengrundstück sowie die angrenzenden Verkehrsflächen der Lange
Straße und der Straße „An der Kohlenbahn“. Der Geltungsbereich ist im
Übersichtsplan dargestellt (Anlage 2). Der Geltungsbereich wird nördlich durch
die Lange Straße und Wohnbebauung sowie im Westen durch die Straße „An der
Kohlenbahn“ und Wohnbebauung begrenzt. Östlich und südlich des
Geltungsbereiches befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen. Die zu
überplanende Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt.
Das Vorhaben wurde durch den Vorhabenträger im Stadtentwicklungsausschuss
am 06. August 2019 sowie am 10. März 2020 vorgestellt. In der Sitzung vom 10.
März 2020 befürwortete der Ausschuss die Aufstellung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes einstimmig (bei einer Enthaltung).
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist erforderlich,
da das Vorhaben bau- und planungsrechtlich derzeit nicht zulässig ist und die
geplante Verkaufsflächengröße das Maß der Großflächigkeit übersteigt. Die 1.
Fortschreibung des städtischen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes sowie das Gutachten
zur „Gesamtheitlichen Betrachtung für die Entwicklung von
Nahversorgungsvorhaben in Fürstenwalde / Spree“ unterstützen die Ansiedlung eines
Nahversorgers im westlichen Wohnsiedlungsgebiet des Stadtteils Fürstenwalde
Süd, um die fußläufige Erreichbarkeit der bislang nicht optimal versorgten
Bevölkerung zu verbessern. Weiterhin entspricht das Vorhaben dem dritten
Ansiedlungsleitsatz des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes, wonach zentren-
und nahversorgungsrelevanter Einzelhandel als Hauptsortiment auch an sonstigen,
städtebaulich integrierten Standorten angesiedelt werden darf.
Der Vorhabenstandort ist im Flächennutzungsplan bislang als Fläche für
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule und sportlichen Zwecken dienenden
Gebäuden und Einrichtungen dargestellt. Damit der vorhabenbezogene
Bebauungsplan aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt werden
kann, soll dieser im Parallelverfahren geändert werden (32. Änderung des
Flächennutzungsplanes parallel gemäß § 8 Abs. 3 BauGB - http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__8.html).
Vor dem Satzungsbeschluss wird der Vorhabenträger mittels Abschluss
eines Durchführungsvertrages nach § 12 Abs. 1 BauGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__12.html)
zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs-
und Erschließungskosten verpflichtet.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan soll im Regelverfahren nach §§ 2-10
BauGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/), d. h. einschließlich einer
Umweltprüfung, aufgestellt werden.
Mit dem Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__2.html) wird das Verfahren zur Planaufstellung eingeleitet.
Im Auftrag
Christfried Tschepe
Fachbereichsleiter Stadtentwicklung
______________________________________
Anlagen:
Anlage 1 - Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes vom 03. März 2020
Anlage 2 - Übersichtsplan mit Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 67 „Vollsortiment-Lebensmittelmarkt Lange Straße“