Beschlussvorschlag:
Die in der Anlage beigefügte Verordnung zur Genehmigung von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen wird in der vorliegenden Fassung beschlossen.
Verordnung zur Genehmigung von verkaufsoffenen Sonn- und
Feiertagen aus Anlass von besonderen Ereignissen
Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Ladenöffnungszeiten im Land Brandenburg vom 27.11. 2006 (GVBl. Nr.15 S. 158) – Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) ist aus dem ehemaligen Ladenschluss- ein Ladenöffnungsgesetz geworden.
Grundsätzlich dürfen Verkaufsstellen künftig Montag bis Samstag von 0- 24 Uhr geöffnet sein.
Abweichend von der grundsätzlichen Regelung § 3 Abs. 2 Nr.1, wonach Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen für Kunden geschlossen sein müssen, erlaubt der Gesetzgeber die Öffnung für den geschäftlichen Verkehr aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens sechs Sonn- und Feiertagen von 13 Uhr bis 20 Uhr. Dies gilt auch für die vier Adventssonntage.
Diese Tage sind durch die örtliche Ordnungsbehörde mittels ordnungsbehördlicher Verordnung festzusetzen (§ 5 Abs. 1 BbgLöG ).
In Abstimmung mit Vertretern des Einzelhandels schlägt die Verwaltung aus Anlass von besonderen Ereignissen für das Jahr 2007 nachstehende verkaufsoffene Sonntage vor:
01. 04. 2007 Nostalgischer Jahrmarkt
13. 05. 2007 Kreis- Blasmusiktreffen
09. 09. 2007 Handwerker- und Bauernmarkt
21. 10. 2007 Gauklerfest
16. 12. 2007 Weihnachtsmarkt
23. 12. 2007 Adventssonntag
Die festzusetzenden verkaufsoffenen Sonntage gelten für das gesamte Stadtgebiet und können durch die Händlerschaft für weitere Veranstaltungen genutzt werden.
i.A.
Andrea Schickert
Fachbereichsleiterin Stadtbüro