Sitzung: 03.09.2019 102/062/2019
Beschluss: Zustimmung
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 1
Vorlage: 7/DS/014
Beschlussvorschlag:
- Es wird zur Kenntnis genommen,
dass während der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB i. V .m. § 4 a BauGB keine Stellungnahmen abgegeben wurden. Es wird zur Kenntnis genommen, dass während der Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB, jeweils i. V. m. § 4a BauGB, Stellungnahmen eingegangen sind. Über den Sachverhalt aller im Verfahren eingegangenen Stellungnahmen, ersichtlich in der Anlage 1, wird entschieden. Der Abwägungsvorschlag der Verwaltung wird durch Beschluss zum Protokoll der Abwägung. - Der Bebauungsplan Nr. 109 "Einkaufszentrum
Alte Langewahler Chaussee" für das Gebiet der Gemarkung Fürstenwalde/Spree,
Flur 163, Flurstücke 141, 275, 277, 279, 281, 287, 322 teilweise, 346,
347, 348, 349, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen
Festsetzungen (Teil B,) wird auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2
Ziff. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.
Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. Juni 2019
(GVBl. I/19, [Nr. 38]), und § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) als Satzung beschlossen. Die Begründung (Teil C) wird gebilligt.
Herr
Fischer erklärt sich für befangen und nimmt im Zuschauerraum Platz.
Herr
Wende erklärt, dass es sich um einen zweigeteilten Beschluss handelt, bei dem
keine Alternative vorliegt. Dies liegt daran, dass ohne die Realisierung der
Erweiterung ein wichtiger Ankermieter verloren
gehen würde. Er führt ferner aus, dass die Abwägung in zwei Verfahren
abgestimmt werden könnte: Zum einen eine Einzelabstimmung über jeden
Abwägungspunkt – diese Variante würde der Bürgermeister bevorzugen – oder die
Abstimmung als Ganzes. Der Vorsitzende fragt, ob ein Wunsch nach
Einzelabstimmung besteht. Niemand äußert sich entsprechend, sodass keine
Einzelabstimmung stattfindet.
Die Drucksache wird mehrheitlich zur Zustimmung
empfohlen.