Beschluss: Zustimmung

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 1

Beschlussvorschlag:

  1. Es wird zur Kenntnis genommen, dass während der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
    § 3 Abs. 2 BauGB i. V .m. § 4 a BauGB keine Stellungnahmen abgegeben wurden. Es wird zur Kenntnis genommen, dass während der Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB, jeweils i. V. m. § 4a BauGB, Stellungnahmen eingegangen sind. Über den Sachverhalt aller im Verfahren eingegangenen Stellungnahmen, ersichtlich in der Anlage 1, wird entschieden. Der Abwägungsvorschlag der Verwaltung wird durch Beschluss zum Protokoll der Abwägung.
  2. Der Bebauungsplan Nr. 109 "Einkaufszentrum Alte Langewahler Chaussee" für das Gebiet der Gemarkung Fürstenwalde/Spree, Flur 163, Flurstücke 141, 275, 277, 279, 281, 287, 322 teilweise, 346, 347, 348, 349, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B,) wird auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Ziff. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019
    (GVBl. I/19, [Nr. 38]), und § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) als Satzung beschlossen. Die Begründung (Teil C) wird gebilligt.

Herr Fischer erklärt sich für befangen und nimmt im Zuschauerraum Platz.

Herr Wende erklärt, dass es sich um einen zweigeteilten Beschluss handelt, bei dem keine Alternative vorliegt. Dies liegt daran, dass ohne die Realisierung der Erweiterung ein wichtiger Ankermieter verloren gehen würde. Er führt ferner aus, dass die Abwägung in zwei Verfahren abgestimmt werden könnte: Zum einen eine Einzelabstimmung über jeden Abwägungspunkt – diese Variante würde der Bürgermeister bevorzugen – oder die Abstimmung als Ganzes. Der Vorsitzende fragt, ob ein Wunsch nach Einzelabstimmung besteht. Niemand äußert sich entsprechend, sodass keine Einzelabstimmung stattfindet.

Die Drucksache wird mehrheitlich zur Zustimmung empfohlen.