Beschlussvorschlag:
1.
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt das Außerkrafttreten der Entgeltordnung
der Stadt Fürstenwalde/Spree zur Benutzung des von ihr betriebenen Festplatzes
(Entgeltordnung Festplatz) vom 13. Dezember 2013 am Tag der öffentlichen
Bekanntmachung dieses Beschlusses.
2. Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt die in der Anlage 2 der Beratungsdrucksache
beiliegende Richtlinie zur Erhebung von Entgelten für die Benutzung des
Festplatzes der Stadt Fürstenwalde/Spree.
Sachverhalt:
Die Stadt Fürstenwalde/Spree ist Eigentümerin des Festplatzes in der Gemarkung Fürstenwalde, Flur 94, Flurstück 2, Dr.-Wilhelm-Külz-Straße 13. Der Festplatz ist eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 12 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.
Mit Beschluss über die Benutzungssatzung für den Festplatz der Stadt Fürstenwalde/Spree (Festplatzsatzung) in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fürstenwalde/Spree am 22.09.2016 (Beratungsdrucksache 6/DS/348) ist die Zweckbestimmung des Festplatzes festgelegt und das Verfahren zur Benutzung verbindlich geregelt worden.
Gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 der Festplatzsatzung wird die Nutzungsberechtigung dem Antragsteller als Benutzer im Einzelfall durch einen privatrechtlichen Vertrag, der die Dauer, den Umfang, die Art und das Nutzungsentgelt festlegt, erteilt. § 9 Abs. 1 Satz 2 der Festplatzsatzung normiert die Pflicht des Benutzers ein Entgelt für die Nutzung zu zahlen.
Dieses Entgelt wird derzeit nach den Regelungen der Entgeltordnung der Stadt Fürstenwalde/Spree zur Benutzung des von ihr betriebenen Festplatzes (Entgeltordnung Festplatz), beschlossen in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fürstenwalde/Spree am 12.12.2013, berechnet.
Zukünftig soll das Entgelt nach der in der Anlage 2 beigefügten Richtlinie zur Erhebung von Entgelten für die Benutzung des Festplatzes der Stadt Fürstenwalde/Spree ermittelt werden.
Dafür ist es zunächst erforderlich die bestehende Entgeltordnung Festplatz aufzuheben.
Die Gemeinde ist nicht verpflichtet das Nutzungsentgelt auf der Grundlage einer Benutzungsgebührensatzung zu erheben, wenn sie sich wie im vorliegenden Fall für die privatrechtliche Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses zwischen dem Benutzer und der Gemeinde entschieden hat. Gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Nach Satz 2 können Gebühren im Übrigen erhoben werden. Das Brandenburgische Kommunalabgabenrecht geht entsprechend dieser Formulierung von einer grundsätzlichen Wahlfreiheit zwischen einer öffentlich – rechtlichen Gebührenerhebung und einem privatrechtlichen Entgelt aus. Die Zulässigkeit privatrechtlicher Entgelterhebung ist zudem bereits Folge der gemeindlichen Organisationsfreiheit.
Der hier zur Beschlussfassung vorgelegten Richtlinie liegt eine aktuelle Kalkulation zugrunde. Diese ist in der Anlage 3 der Beschlussvorlage beigefügt.
Die Berechnung erfolgte unter Beachtung der allgemeinen benutzungsgebührenrechtlichen Bestimmungen des § 6 KAG. Zwar findet das Kommunalabgabengesetz keine Anwendung, wenn im Rahmen privatrechtlich ausgestalteter Benutzungsverhältnisse privatrechtliche Entgelte erhoben werden. Gleichwohl stehen der Verwaltung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben nur die privatrechtlichen Rechtsformen, nicht aber die Freiheiten und Möglichkeiten der Privatautonomie zu. Privatrechtliche Entgelte unterliegen nach der Rechtsprechung den gleichen für die Kalkulation öffentlich-rechtlicher Abgaben geltenden Grundsätzen bzw. Beschränkungen.
Insoweit ist unteranderem sinngemäß zu berücksichtigen gewesen:
-
Benutzungsgebühren
sind zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil
einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein
privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren erhoben
werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten
der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in den Fällen des Satzes 1 in
der Regel decken (§ 6 Abs. 1 KAG).
-
Kosten
sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Dazu
gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen,
Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge
gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des
aufgewandten Kapitals. Abschreibungen und die Verzinsung sind auf der Grundlage
von Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen (vgl § 6 Abs. 2 KAG).
-
Die
Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen
(Wirklichkeitsmaßstab). Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht
vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht
in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf
(vgl § 6 Abs. 4 KAG).
Die Verwaltung hat bei der Ermittlung des Nutzungsentgeltes das erwartete Gebührenaufkommen sorgfältig und sachgerecht geschätzt. Diese Schätzung bezieht sich zum einen auf die voraussichtlich im Verlaufe der Festsetzungsperiode anfallenden Kosten, zum anderen auf die Anzahl der voraussichtlichen Maßstabs-/Benutzungseinheiten. Die für die Zukunft geschätzten Zahlen sind dabei auch aus den Ergebnissen der Vergangenheit, hier des Jahres 2015, abgeleitet worden.
Nach diesen Maßstäben ergibt sich ein tägliches Nutzungsentgelt für den Festplatz in Höhe von 279,12 €, soweit der Festplatz kostendeckend betrieben werden soll.
Bisher ist ein Nutzungsentgelt in Höhe von 60 € pro Tag nach der Entgeltordnung Festplatz erhoben worden.
Die Verwaltung schlägt die Erhöhung des Nutzungsentgeltes auf 100 €/Tag vor.
Bei diesem Vorschlag ist zum einen das Interesse der Gemeinde an der kostendeckenden Bewirtschaftung des Festplatzes als auch das gemeindliche Interesse, den Festplatz im Rahmen seiner Widmung einer breiten Nutzerschicht und Nutzungspalette zu öffnen berücksichtigt worden.
Bei einer Erhöhung über 100 € hinaus befürchtet die Verwaltung einen maßgeblichen Nutzungseinbruch. Auch mit Blick auf die Nutzungsgebühren anderer Gemeinden, die einen Festplatz betreiben, wie zum Beispiel Beeskow mit 65,00 Euro pro Tag, erscheint eine Erhöhung über den Betrag von 100 € nicht geboten zu sein.
Ein Grund für die hohen Kosten sind die Abschreibungen, die bis zum Jahr 2023 zu berücksichtigen sind.
Letztlich wird darauf hingewiesen, dass das Kostendeckungsgebot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG hier nicht gilt, da der Festplatz keine Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG ist. Die Gebührenerhebung steht im Ermessen der Gemeinde. Dieses findet jedoch in den allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsätzen seine Grenzen.
Über den Beschluss der Richtlinie zur Erhebung von Entgelten für die Benutzung des Festplatzes der Stadt Fürstenwalde/Spree wird die Verwaltung an diese gebunden. Die Richtlinie entfaltet jedoch keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem Bürger.
Im Auftrag
Meister
Fachbereichsleiterin
Bürgerdienste
Anlagen:
1. Entgeltordnung der Stadt Fürstenwalde/Spree zur Benutzung des von ihr betriebenen Festplatzes (Entgeltordnung Festplatz)
2. Richtlinie zur Erhebung von Entgelten für die Benutzung des Festplatzes der Stadt Fürstenwalde/Spree
3. Gebührenkalkulation Festplatz