Beschlussvorschlag:
1. Auf Grund neuer Tatsachen, die der Stadtverordnetenversammlung
im April 2017 bekannt geworden sind, beschließt die Stadtverordnetenversammlung
die Entlastung des jeweiligen Hauptverwaltungsbeamten für die Haushaltsjahre
2007, 2008, 2009, 2010 und 2016 zurückzunehmen. Die entsprechenden Beschlüsse
werden aufgehoben.
2. Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung und seine
Stellvertreter werden beauftragt unverzüglich eine Großkanzlei zu beauftragen,
um zu prüfen inwieweit Schadenersatzansprüche auf dem zivilrechtlichen Weg
geltend gemacht werden können. Dies muss sofort veranlasst werden, um im Falle
einer positiven Prüfung noch in diesem Jahr eine Klage einzureichen bzw. den
Streit zu verkünden und eine eventuelle Verjährung von Ansprüchen zu verhindern.
Sachverhalt:
In der Sitzung des Haushaltsüberwachungsausschusses
am 29.11.2017 haben wir Stadtverordnete erfahren, dass die Entlastung des
Hauptverwaltungsbeamten einer Haftungsübernahme von Seiten der Stadtverordneten
gleichkommt. Mit Schreiben der Kommunalaufsicht vom 26.4.2017 ist uns Stadtverordneten
eindeutig dargelegt worden, dass zwei Swaps reine Spekulationsgeschäfte waren.
(Schreiben hier: http://binfo.fuerstenwalde-spree.de/getfile.php?id=32601&type=do& )
Zitat Seite 2 letzter Satz:
"...um den negativen Wert reiner Spekulationsgeschäfte mit Schweizer
Franken handelt..." Diese Aussage stammt von Vertretern der Stadt und ist
damit dem Hauptverwaltungsbeamten zuzurechnen.
Dieser Sachverhalt stellt
einen klaren Rechtsverstoß gegen den "Runderlass in kommunalen
Angelegenheiten des Ministeriums des Innern Nr. 2/2000" dar. (Runderlass
hier: http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/rerl_2_00
gültig vom 28.01.2000 bis 29.12.2015)
Dort heißt es unter Punkt
römisch I: "Aus der Sicht der kommunalen Haushalts-, Finanz- und
Kreditwirtschaft sind solche Derivate nur zur Absicherung gegen
Zinsänderungsrisiken denkbar. Sie dürfen nur der sparsamen und wirtschaftlichen
Gestaltung bestehender oder neu einzugehender Verbindlichkeiten dienen und nur
zur Optimierung der Kreditkonditionen und zur Begrenzung von
Zinsänderungsrisiken abgeschlossen werden. Ein Zinsderivat muss deshalb immer
in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einem Basisgeschäft stehen
(zeitliche und inhaltliche Konnexität).
Und weiter unter Punkt III:
"Sind solche Derivate tatsächlich nicht mit Krediten ... verbunden, so
sind sie den spekulativen Geschäften zuzuordnen und mit dem in § 89 Abs. 2 GO
normierten Grundsatz der sicheren Geldanlage nicht zu vereinbaren. Derartige
Geschäfte sind unzulässig...usw."(der §89 Abs. 2 GO dürfte inzwischen im §
78 Abs (2) BbgKVerf aufgegangen sein) Des Weiteren sind in diesem Erlass
zulässige Finanzinstrumente explizit benannt worden, ein Schweizer Franken Plus
Swap ist jedenfalls darunter nicht zu finden.
Weiterhin stellt der Abschluss
dieser Geschäfte einen Verstoß gegen den Beschluss der Stadtverordneten 5/024
vom 12.11.2008 dar. (Beschluss nichtöffentlich hier: https://rinfo.fuerstenwalde-spree.de/vo0050.php?__kvonr=428 )
Dort heißt es: "Die Ermächtigung erstreckt sich auf die im Runderlass in
kommunalen Angelegenheiten des Ministeriums des Innern Nr. 2/2000 „Einsatz von
Zinsderivaten in der kommunalen Kreditwirtschaft“ beschriebenen Zinsderivate
(Termingeschäfte)." Es wird explizit auf den Runderlass Bezug genommen,
der wiederum Spekulationsgeschäfte verbietet.
Da nunmehr durch den Bericht
der Rechnungsprüferin bekannt ist, dass durch den Abschluss dieser in
mehrfacher Hinsicht rechtswidrigen Geschäfte ein Schaden in Höhe von ca. 8 Mio.
€ entstanden ist, sehen wir keine Möglichkeit der Aufrechterhaltung der
Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten. Dies widerspräche nach unserer
Auffassung dem §30 Abs(1) BbgKVerf. "Die Gemeindevertreter üben ihr Amt
nach ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung im Rahmen des
geltenden Rechts aus." Wir haben eine Pflicht dazu, jede Möglichkeit für
eine Schadenminimierung oder Einnahmeerhöhung zu prüfen.
Finanzierung:
Für die Prüfung werden ca. 5 -
10.000 € veranschlagt, die im Vergleich zu einem Schaden von ca. 8 Mio. € nicht
ins Gewicht fallen.
Ergänzung zu 2:
Eine Liste von
Großkanzleien, die möglicherweise die kurzfristigen Kapazitäten zur Umsetzung
des Auftrags haben, folgend:
Freshfields
Bruckhaus Dehringer
Potsdamer Platz 1
Berlin 10785
T +49 30 20 28 36 00
White & Case LLP
Rahel Hirsch-Straße
10
10557 Berlin
T +49 30 880911 0
CMS Hasche Sigle
Lennéstraße 7
10785 Berlin
T +49 30 20360 0
Baker McKenzie
Friedrichstraße
88/Unter den Linden
10117 Berlin
T +49 30 2 20 02 81
0
Gleiss Lutz
Friedrichstraße 71
10117 Berlin
T +49 30 800979-0
Hengeler Mueller
Behrenstraße 42
10117 Berlin
T +49 30 20374 0
Matthias Rudolph
Fraktionsvorsitzender