hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag:
1.
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 110
"Otto-Lilienthal-Straße II" gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für
das Gebiet: Flur 73, Flurstücke 26/1 tw., 165 tw., 167 tw., 57/1, 171, 172,
173, 175, 176, Gemarkung Fürstenwalde/Spree, wird beschlossen.
Planungsziel ist die Festsetzung eines Gewerbegebiets, in dem als Fremdkörper
ein Wohnhaus im Bestand bestehen bleibt, und das vom Emmissionspotenzial keine
negativen Einflüsse auf die benachbarte Wohnbebauung erwarten lässt.
2. Der Bebauungsplan soll im Regelverfahren nach dem Baugesetzbuch mit Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden.
Sachverhalt:
Die MSG Verwaltungs GmbH ist Eigentümerin eines
Grundstücks in Fürstenwalde-Nord. Dieses befindet sich östlich des Standorts
von Kaufland in Fürstenwalde-Nord. Das Grundstück ist über die
Otto-Lilienthal-Straße erschlossen (siehe Anlage 1).
Planungsrechtlich befindet sich das
Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 05 "Juri-Gagarin-Straße/Steinhöfeler
Chaussee" (BP 05), in Kraft getreten am 05.05.1998 (siehe
Anlage 2). Im westlichen Bereich des Grundstücks sind die Sondergebiete
Handelsbetriebe 2 und 3 (SO2 und SO 3) festgesetzt. Für den östlichen
Teil des Grundstücks ist überwiegend ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe2)
festgesetzt. Während in den SO2 und SO3 durch textliche Festsetzungen die Arten
beziehungsweise die Betriebsformen des Handels eingeschränkt reguliert sind,
z.B. keine Supermärkte, SB-Warenhäuser und Einkaufszentren im SO2, vollständig
kein Einzelhandel im SO3, ist das GEe2 durch Emissionsbegrenzungen
eingeschränkt.
Der Grundstückseigentümer möchte den Standort
verkaufen. Die einschränkenden Festsetzungen des Bebauungsplans erscheinen ihm
jedoch nicht einer Vermarktung dienlich. Der Grundstückseigentümer hat deshalb
einen Antrag zur Änderung des Bebauungsplans (BP 05) gestellt. Dem Antrag
zufolge soll Ziel der Änderung die Festsetzung eines Gewerbegebiets sein. Für
das private Wohnhaus des Geschäftsführers der MSG soll eine Lösung gefunden
werden, um das Wohnen dort weiter zu ermöglichen. Das Wohnhaus kann nach
Veränderung des größeren Grundstücksteils nicht mehr als Wohnstätte eines
Betriebsinhabers gelten.
Mit der Überplanung von Sondergebietsflächen
für Handel zu Gunsten eines Gewerbegebiets werden Handelsflächen außerhalb
zentraler Versorgungsbereiche reduziert und damit die Ziele des Einzelhandels-
und Zentrenkonzepts der Stadt unterstützt.
Da der BP 05 wichtige Festsetzungen für
Betriebe außerhalb des MSG-Grundstücks (Kaufland, VW-Niederlassung) enthält,
soll der bestehende Bebauungsplan nicht geändert werden, sondern für das
Grundstück der MSG Verwaltungs GmbH und das Privatgrundstück des MSG-Geschäftsführers
durch einen neuen Bebauungsplan überplant werden, der für seinen
Geltungsbereich die Festsetzungen des BP 05 verdrängt, diese jedoch im
übrigen Geltungsbereich nicht berührt. Analog wurde bereits bei der Aufstellung
des Bebauungsplans Nr. 78 "Otto-Lilienthal-Straße", in Kraft
getreten am 26.02.2013, verfahren (siehe Anlage 2).
Die Fläche im Geltungsbereich des
Bebauungsplans ist 2,61 ha groß. Von dieser Fläche sind im
Flächennutzungsplan (FNP) 1,13 ha als gewerbliche Baufläche und
1,09 ha als Sonderbaufläche für Einzelhandel und großflächige
Handelsbetriebe dargestellt (Die restliche Fläche entfällt auf die Darstellung
von Bahnflächen). Damit ist der Bebauungsplan mit seiner beabsichtigten
Festsetzung eines Gewerbegebiets nicht aus dem FNP entwickelbar und somit eine
Änderung des FNP der Stadt notwendig. Die 29. Änderung des FNP muss in einem
gesonderten Verfahren durchgeführt werden.
Variante a)
Die Stadtverordnetenversammlung folgt dem
Antrag der MSG Verwaltungs GmbH und beschließt die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans.
Dieser umfasst, unter Hinzuziehung von anliegenden örtlichen Verkehrsflächen,
folgende Flurstücke der Gemarkung Fürstenwalde/Spree: Flur 73, Flurstücke 26/1 tw.,
165 tw., 167 tw., 57/1, 171, 172, 173, 175, 176. Der Geltungsbereich
ist im beigefügten Übersichtsplan dargestellt (Anlage 1). Planungsziel ist
die Festsetzung eines Gewerbegebiets.
Variante b)
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt
nicht die Aufstellung eines Bebauungsplans. Der Beschlussvorschlag in Variante
a) wird abgelehnt.
Im Auftrag
Christfried Tschepe
Fachbereichsleiter Stadtentwicklung
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Anlagen:
DS 6/DS/775 Anlage 1: Übersichtsplan Geltungsbereich
DS 6/DS/775 Anlage 2: Lage Plangebiet im BP 05 "Juri-Gagarin-Straße/Steinhöfeler Chaussee" und BP 78 "Otto-Lilienthal-Straße"
DS 6/DS/775 Anlage 3: Lage Plangebiet im Luftbild