Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordneten beschließen die als Anlage beigefügte Hundesteuersatzung der Stadt Fürstenwalde/Spree.
Die Neufassung der Hundesteuersatzung
vom 15.10.2002, zuletzt geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der
Hundesteuersatzung vom 23.04.2004 wurde notwendig, da Regelungen
vorgenannter Satzung den heutigen Rechtsauffassungen und -vorschriften
angepasst werden müssen.
1. In die Neufassung der Satzung wurden
geschlechtsbezogene Formulierungen eingearbeitet.
2. In die Satzung ist als ordnungspolitisches Instrument, die Höherbesteuerung von gefährlichen Hunden gemäß der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung-HundehV) vom 16.06.2004 (GVBl. II/04, S. 458), aufgenommen worden.
3. Es
wurde eingearbeitet, dass die Steuerermäßigung bei Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen nur für den Ersthund gewährt wird.
4. Die Ermäßigungs- und Steuerbefreiungstatbestände wurden überarbeitet und den rechtlichen aber auch den gesellschaftlichen Anforderungen angepasst.
5. Der Steuerbefreiungstatbestand wurde auf Hunde die für hoheitliche und gesellschaftliche Aufgaben bereitgehalten und eingesetzt werden ausgedehnt. Ferner wird entsprechend der Satzung eine Steuerbefreiung von 12 Monaten für Hunde gewährt, welche im Auftrag der Stadt Fürstenwalde/Spree in einer Tierpension untergebracht sind und in einem Haushalt im Satzungsgebiet aufgenommen werden. Hintergrund der befristeten Steuerbefreiung ist, die Stadt von den Kosten der Unterbringung für herrenlose Tiere durch Schaffung von steuerlichen Anreizen für den Erwerb solcher Tiere zu entlasten.
6. In die Satzung wurde neu
aufgenommen, dass diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr
die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, nicht wie bisher
entsprechende Steuerbescheide per Post zugesandt bekommen, sondern die
Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt
Fürstenwalde festgesetzt wird. Dadurch wird es nicht unerhebliche Einsparungen
bei den Portokosten geben.
7. Die Ordnungswidrigkeitstatbestände wurden neu gefasst und hinsichtlich der einschlägigen Rechtsvorschriften überarbeitet.
Ulrich Hengst
Erster Beigeordneter
______________________________________
Anlagen:
Hundesteuersatzung der Stadt Fürstenwalde/Spree