Betreff
Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Fürstenwalde/Spree
Vorlage
4/388
Aktenzeichen
FB 2 - Torsten Kirschner
Art
Beratungsdrucksache öffentlich

Beschlussvorschlag:

Die Stadtverordneten beschließen die als Anlage beigefügte Hundesteuersatzung der Stadt Fürstenwalde/Spree.

Die Neufassung der Hundesteuersatzung vom 15.10.2002, zuletzt geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung vom 23.04.2004 wurde notwendig, da Regelungen vorgenannter Satzung den heutigen Rechtsauffassungen und -vorschriften angepasst werden müssen.

 

1.  In die Neufassung der Satzung wurden geschlechtsbezogene Formulierungen eingearbeitet.

 

2. In die Satzung ist als ordnungspolitisches Instrument, die Höherbesteuerung von gefährlichen Hunden  gemäß der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden        (Hundehalterverordnung-HundehV) vom 16.06.2004 (GVBl. II/04, S. 458), aufgenommen worden.   

 

3. Es wurde eingearbeitet, dass die Steuerermäßigung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nur für den Ersthund gewährt wird.

 

4.  Die Ermäßigungs- und Steuerbefreiungstatbestände wurden überarbeitet und den rechtlichen aber auch den gesellschaftlichen Anforderungen angepasst.

 

5.  Der Steuerbefreiungstatbestand wurde auf Hunde die für hoheitliche und gesellschaftliche Aufgaben bereitgehalten und eingesetzt werden ausgedehnt. Ferner wird entsprechend der Satzung eine Steuerbefreiung von 12 Monaten für Hunde gewährt, welche im Auftrag der Stadt Fürstenwalde/Spree in einer Tierpension  untergebracht  sind und in einem Haushalt im Satzungsgebiet  aufgenommen werden.  Hintergrund der befristeten Steuerbefreiung ist, die Stadt von den Kosten der Unterbringung für herrenlose Tiere durch Schaffung von steuerlichen Anreizen für den Erwerb solcher Tiere zu entlasten. 

 

6. In die Satzung wurde neu aufgenommen, dass diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, nicht wie bisher entsprechende Steuerbescheide per Post zugesandt bekommen, sondern die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Fürstenwalde festgesetzt wird. Dadurch wird es nicht unerhebliche Einsparungen bei den Portokosten geben.

 

7. Die Ordnungswidrigkeitstatbestände wurden neu gefasst und hinsichtlich der einschlägigen Rechtsvorschriften überarbeitet.

Ulrich Hengst

Erster Beigeordneter

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Anlagen:

Hundesteuersatzung der Stadt Fürstenwalde/Spree