Beschlussvorschlag:
Die Hauptsatzung wird wie folgt ergänzt:
Der § 14 Gemeindebedienstete (§ 62 BbgKVerf) wird wie folgt ergänzt; Die Fachbereichsleiterin/der Fachbereichsleiter und die Kämmerin/der Kämmerer werden auf Vorschlag der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters mit Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung eingestellt und entlassen.
Sachverhalt:
Die Hauptsatzung der Stadt Fürstenwalde/Spree sieht in § 14, Abs. 1 ein Zustimmungserfordernis für die Einstellung und Entlassung von Fachbereichsleiterinnen/Fachbereichsleitern vor.
Es ist sachgerecht, dieses Zustimmungserfordernis auch auf die Kämmerin/den Kämmerer auszuweiten. Damit wird die Stadtverordnetenversammlung der Bedeutung und den Selbständigkeitsanforderungen dieser Stelle gerecht.
Rechtsgrundlage für eine solche Regelung in der Hauptsatzung ist § 62, Abs. 3, Seite 1 Brandenburgische Kommunalverfassung.
Peter Apitz