Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die in der Anlage I der Beratungsdrucksache beiliegende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Reinigung von Straßen der Stadt Fürstenwalde/Spree und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung).
Sachverhalt:
Gebührenkalkulation
Straßenreinigung/Winterdienst für den Zeitraum 2021-2022
Die Stadt Fürstenwalde/Spree
betreibt die Straßenreinigung als öffentliche Einrichtung.
Nach § 2 Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Fürstenwalde/Spree besteht Benutzungszwang, soweit die Reinigung nicht nach § 3 Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den Anliegern übertragen ist.
Gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in der Regel decken. Dabei darf das Gesamtgebührenaufkommen 75 von Hundert der Gesamtkosten der Straßenreinigung nicht übersteigen (§ 49a Brandenburgisches Straßengesetz).
Benutzungsgebühren sind
spätestens alle zwei Jahre zu kalkulieren. Kostenüber- und Kostenunterdeckungen
müssen am Ende des Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten zwei Jahre
ausgeglichen werden. Die Kosten, die
für ein kommendes Jahr berücksichtigt werden, ermittelten sich hierbei in
Anlehnung an die Kostenentwicklung des Jahres unter Berücksichtigung der Kosten
der Vergangenheit.
Die vorhergehende Kalkulation
erfolgte 2018 für den Veranlagungszeitraum 2019/2020.
Für die aktuelle Berechnung wurden die Jahre 2018 und 2019 nachkalkuliert. Hier wurden die Über- bzw. Unterdeckung aus 2016 und 2017 berücksichtigt.
Dem vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Kostenüberschreitungsverbot und Kostendeckungsgebot wird somit Rechnung getragen.
Zu den ansatzfähigen Kosten gehören die direkten Ausgaben für die ordnungsgemäße Reinigung, die Personal- und Sachkosten sowie anteilige Gemeinkosten. Der Winterdienst gehört zur ordnungsgemäßen Reinigung. Dagegen sind das Aufstellen und Entleeren von Papierkörben, die Beseitigung von Graffiti, das Entfernen von wildem Müll sowie die Pflege von Grün- oder Parkanlagen straßenreinigungsfremd. Diese Ausgaben können nicht umgelegt werden.
Die Gebühr darf in keinem offenkundigen Missverhältnis zur Leistung stehen. Die kommunale Reinigung in Fürstenwalde/Spree wird in zwei Reinigungsklassen und den Winterdienst eingeteilt, folglich werden die Kosten leistungsbezogen ermittelt und für jede Leistungsart die Gebühr berechnet.
Somit wird das Äquivalenzprinzip entsprechend beachtet. Ein Mehr oder Weniger an Inanspruchnahme der Leistung bedeutet ein Mehr oder Weniger an Gebühr.
Im Auftrag
Christfried Tschepe
Dezernat für Stadtentwicklung
Anlagen:
Anlage I • 1. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung
Anlage II • Kalkulation für den Veranlagungszeitraum 2021/2022