Beschlussvorschlag:
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt die in der Anlage aufgeführte Satzung
über die Bildung von Schulbezirken für die Grundschulen der Stadt
Fürstenwalde/Spree (Schulbezirkssatzung).
Sachverhalt:
Nach
§ 106 (1) des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches
Schulgesetz – BbgSchulG) ist für jede Grundschule unter Berücksichtigung der
Schulentwicklungsplanung ein Schulbezirk zu bestimmen, für den die Schule
örtlich zuständig ist. Gemäß § 106 (2) BbgSchulG haben die Gemeinden ihr
gesamtes Gebiet Schulbezirken zuzuordnen. Sie haben dazu entsprechende
Satzungen zu erlassen.
Für die Erstellung der Satzung ist im Sinne des Schulgesetzes und nach den Vorgaben des Staatlichen Schulamtes ein geordneter Schulbetrieb gesichert, wenn als Richtwert eine durchschnittliche Klassenfrequenz von 23 Schülerinnen und Schüler erreicht wird. Es sollten möglichst gleichstarke Klassen gebildet werden, die innerhalb einer Bandbreite von 15 bis 28 Schülerinnen und Schülern liegen. Ferner wurde davon ausgegangen, dass die Zahl der Rückstellungen und die Anwahl der freien Schulen in etwa konstant bleiben.
Die
Stadt Fürstenwalde/Spree hat ihre Erfahrungen mit der „Satzung über die Bildung
von Schulbezirken für die Grundschulen der Stadt Fürstenwalde/Spree“,
veröffentlicht am 23.10.2018, im Zuge der Schulanmeldung 2020/21 mit den
Schuleiterinnen der städtischen Grundschulen wie in jedem Jahr im Rahmen der
Ausgleichskonferenz gemeinsam mit der zuständigen Schulrätin des Staatlichen
Schulamtes ausgewertet. Für keine der Schulen war ein Auswahlverfahren wegen
Überschreitens der Aufnahmekapazität gemäß § 106 (2) BbgSchulG erforderlich. Alle Schulleiter betonten ihre
Zufriedenheit mit der Planbarkeit der Schulanmeldungen und wünschten
ausdrücklich, dass die trennscharfen Schulbezirke beibehalten werden.
Das
Staatliche Schulamt hat für die Stadt Fürstenwalde/Spree die Bildung von 13
Klassen beschieden, was durch die Kapazitäten der staatlichen Grundschulen
möglich ist.
Der Zuschnitt der Schulbezirke ist im Wesentlichen von der
Anzahl der Kinder, die in den Straßenzügen wohnen, bestimmt. So reicht der
Schulbezirk 2 - Schulstandort in FW-Mitte -
in den Stadtteil Südwest und damit der Schulbezirk 3 - Schulstandort Nord
- hälftig in den Stadtteil Mitte. Auch der Schulbezirk 4 - Schulstandort Nord -
dehnt sich in den Stadtteil Mitte aus. (Anlage Karte) Die Anzahl der Kinder für
das Schuljahr 2021/22 in der Zuständigkeit der Schulbezirke 1, 3 und 4 sind
vergleichbar mit den Zahlen des Vorjahres, daher besteht hier kein
Änderungsbedarf.
Die Anzahl der Kinder im Schulbezirk 2 –
Theodor-Fontane-Grundschule (TFG) ist mit 147 Kindern im Vergleich (2020/21=
133 Kinder) weiter gestiegen, was eine Veränderung für diesen Schulbezirk
erforderlich macht.
Als erste Maßnahme wird für die Kinder der Gemeinde Rauen, für deren Beschulung eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 106 (2) Satz 1 BbgSchulG abgeschlossen wurde, die Sonnengrundschule (SoG) als zuständige Schule bestimmt.
Ferner
wir der Schulbezirk 2 als Überschneidungsgebiet mit den Schulbezirk 3 und 4
bestimmt. Die Straßenlisten wurden dahingehend angepasst.
Die Vorteile eines Überschneidungsgebietes liegen
einerseits in der Möglichkeit der Eltern aus dem Schulbezirk 2, nach eigener
Entscheidung bereits eine Anmeldung ihrer Kinder in den beiden alternativen
Grundschulen vorzunehmen. Andererseits kann die Schulleiterin der TFG nach
Ausschöpfung der Kapazitäten in Absprache mit den anderen Schulleitern Kinder
direkt an andere Schulen mit freien Kapazitäten verweisen und diese als
zuständige Schule bestimmen. Ein gesondertes Antragsverfahren für Eltern nach §
106 (4) ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Finanzen:
Keine Auswirkungen.
Auswirkungen auf das Klimaschutzkonzept:
Keine Auswirkungen.
In Vertretung
Stefan Wichary
Erster Beigeordneter
Anlagen:
Anlage 1: Schulbezirkssatzung
Anlage 2: Anlage zur Schulbezirkssatzung – Straßenverzeichnis
Anlage 3: Grafik Schulbezirke