Beschluss:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt Folgendes:
Es wird ein Bürgerentscheid über die Abwahl des Bürgermeisters der Stadt Fürstenwalde, Herrn Matthias Rudolph, eingeleitet und durchgeführt.
Der Abstimmungstag wird durch die Stadtverordnetenversammlung mit gesondertem Beschluss bestimmt.
Begründung:
1.
In
der Haushaltsrede der CDU-Fraktion im April wurde eine Bilanz der 4-jährigen
Amtszeit des Bürgermeisters gezogen und ein Bürgerentscheid zur Abwahl des
Bürgermeisters angekündigt.
2. Gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 2,
BbgKWahlG ist ein Bürgerentscheid über die Abwahl des Bürgermeisters
einzuleiten, wenn ein von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Mitglieder der
Vertretung unterzeichneter Antrag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
gesetzlichen Mitgliederzahl der Vertretung beschlossen wird.
Mit
Antrag vom 12.05.22 haben 17 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung diesen
Antrag unterzeichnet und im Original beim Vorsitzenden der
Stadtverordnetenversammlung vorgelegt. Die gesetzliche Mitgliederzahl der
Stadtverordnetenversammlung beträgt 33,
§
6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BbKWahlG. Damit liegt ein von mehr als die Hälfte der
gesetzlichen Mitglieder der Vertretung unterzeichneter Antrag vor, über den
abzustimmen ist.
3. Zwischen der
Antragstellung und der Beschlussfassung muss mindestens ein Monat, dürfen
jedoch höchstens drei Monate liegen. Um zügig entscheiden zu können, wird
beantragt, nach Ablauf der gesetzlichen Frist gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 BbgKVerf,
dass die Beschlussfassung in der regulären Stadtverordnetenversammlung am
30.06.22 erfolgt.
4. Zur Einleitung des
Abwahlverfahrens bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen
Mitgliederzahl der Stadtverordnetenversammlung, also 22 Ja-Stimmen.
Die
Abstimmung erfolgt offen. Eine Aussprache über den Antrag kann in öffentlicher
Sitzung stattfinden. Der Bürgermeister kann an der Sitzung als Zuschauer
teilnehmen. Er ist wegen eines Mitwirkungsverbots von der Abstimmung
ausgeschlossen. Ihm steht kein Rederecht zu. Eine Anhörung findet nicht statt,
weil der Beschluss nicht auf die Abwahl selbst, sondern nur auf die Einleitung
des Verfahrens gerichtet ist.
5. Ist die notwendige
Mehrheit erreicht, so ist das Abwahlverfahren (Bürgerentscheid) zwingend
einzuleiten, § 81 Abs. 7 Satz 1 BbgKWahlG.
Der
Bürgerentscheid muss danach binnen zwei Monaten nach Beschlussfassung
durchgeführt werden. Nach § 81 Abs. 7 Satz 2 BbgKWahlG bestimmt die
Stadtverordnetenversammlung den Abstimmungstermin, was sie durch gesonderten
Beschluss tut. Der Wahlleiter macht den Abstimmungstag unverzüglich öffentlich
bekannt.
6. Der unmittelbar von den wahlberechtigten Personen der Stadt gewählte Bürgermeister kann von den wahlberechtigten Personen der Stadt durch Bürgerentscheid vor Ablauf seiner Amtszeitabgewählt werden. Er ist abgewählt, wenn eine Mehrheit der abstimmenden Personen, mindestens jedoch ein Viertel der Wahlberechtigten Personen , für die Abwahl des Amtsinhabers stimmt. Ein hauptamtlicher Bürgermeister gilt ferner als abgewählt, wenn er binnen einer Woche nach dem Beschluss der Vertretung über die Einleitung des Abwahlverfahrens auf eine Entscheidung über seine Abwahl durch Bürgerentscheid verzichtet. Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Vorsitzenden der Vertretung mündlich zur Niederschrift oder schriftlich erklärt wird. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.
Fürstenwalde, 12.05.2022
Gernot Geike