Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung stimmt dem Abschluss einer öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung zwischen der Stadt Frankfurt/Oder, den hebeberechtigten Kommunen des
Landkreises Oder-Spree und der Sparkasse Oder-Spree über den Zerlegungsanteil des
Gewerbesteuermessbetrages der Sparkasse Oder-Spree für die Stadt Fürstenwalde/Spree in
Höhe von 19,300 v.H. des Gesamtzerlegungsbetrages mit Wirkung ab 01. Januar 2022 zu.
Sachverhalt:
Die Vereinigung der Sparkassen Frankfurt (Oder) und Oder-Spree ist wirtschaftlich rückwirkend zum
Januar 2003 erfolgt. Zur Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages wurde eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten geschlossen. Diese unterlag regelmäßigen Veränderungen. Die aktuelle Vereinbarung war befristet bis zum 31. Dezember 2021. Darin verpflichteten sich die beteiligten Gebietskörperschaften bis zum 30. April 2022 eine einvernehmliche an diese Vereinbarung anschließende Vereinbarung zu schließen. Die Stadtverordnetenversammlung beauftragte den Bürgermeister der Stadt Fürstenwalde/ Spree Verhandlungen mit den hebeberechtigten Kommunen über den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über den Zerlegungsanteil des Gewerbesteuermessbetrages der Sparkasse Oder-Spree mit Wirkung ab dem 01. Januar 2022 zu führen. Im Ergebnis sollte ein geeigneter, der aktuellen Konstellation entsprechender und für die Stadt Fürstenwalde angemessener Zerlegungsmaßstab gefunden werden.
Der Zerlegungsanteil des
Gewerbesteuermessbetrages der Sparkasse Oder-Spree für die Stadt Fürstenwalde/
Spree betrug bis zum 31. Dezember 2021 20,836 v.H..
Grundsätzlich würde die gesetzliche Regelung der Zerlegung der
Gewerbesteueranteile gem. § 29 Gewerbesteuergesetz greifen. Diese regelt eine
Zerlegung nach den Lohnsummen der einzelnen Betriebsstätten. Das hätte zur
Folge, dass die bisher zwischen der Stadt Frankfurt (Oder) (FFO) und den
hebeberechtigten Kommunen des Landkreises Oder-Spree (LOS) im Rahmen der Fusion
der beiden Sparkassen festgelegte Aufteilung der Gewerbesteuer mit 25% Anteil
für FFO und 75% für die hebeberechtigten Kommunen des LOS nicht mehr zum Tragen
käme. Folglich wäre der Zerlegungsanteil der Städte Frankfurt/Oder (41,305%)
und Fürstenwalde/ Spree (23,002%) im Jahr 2020 deutlich angestiegen.
Benachteiligt wären dann die Stadt Eisenhüttenstadt, deren Anteil von 36,181%
auf 20,016% gefallen wäre, sowie die Anteile einiger weitere Kommunen, jedoch
in einem deutlich geringeren Ausmaß. Für das Jahr 2021 wäre der Stadt
Fürstenwalde/Spree zufallende Anteil jedoch durch die Verlegung einer Fachabteilung
der Sparkasse Oder-Spree nach Eisenhüttenstadt signifikant gesunken. Nach der
gesetzlichen Regelung läge der Anteil dann nur noch bei 16,239% des
Gesamtmessbetrages. Folglich ist unter den gegebenen Umständen der Abschluss
einer vom gesetzlichen Grundsatz durch öffentlich-rechtlichen Vertrag
abweichende Zerlegung für die Stadt Fürstenwalde/Spree monetär vorteilhafter.
Die Neuverteilung der Zerlegungsanteile stellt sich gemäß neuer
Vereinbarung für die Stadt Fürstenwalde/Spree wie folgt dar:
Zerlegungsanteil bis 31. Dezember 2019 16,572
v.H.
Zerlegungsanteil ab 01. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 20,836 v.H.
Zerlegungsanteil ab 01. Januar 2022 19,300 v.H.
Die hier zur Verabschiedung vorliegende öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft und ersetzt die bis zum 31. Dezember 2021 geltende öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 1. Januar 2020.
Matthias Rudolph
Bürgermeister
______________________________________
Anlagen:
A1 Entwurf
öffentlich-rechtliche Vereinbarung Zerlegung Gewerbesteuermessbetrag der
Sparkasse Oder-Spree ab 1. Januar 2022
A2 DS 7/DS/061 öffentlich-rechtliche Vereinbarung Zerlegung Gewerbesteuermess- betrag der Sparkasse Oder-Spree ab 1. Januar 2020