Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die in der Anlage beigefügte Elternbeitragssatzung der Stadt Fürstenwalde/Spree für die Inanspruchnahme von kommunalen Kinderbetreuungsleistungen in Kindertagesstätten, einschließlich der Gebührentabellen für die jeweiligen Betreuungsformen zum 01.08.2022 in der
Variante 1: Anlage A 1 – Elternbeitragssatzung ohne Befreiung
Variante 2: Anlage A 2 – Elternbeitragsatzung mit Befreiung ab dem 2. Kind
Variante 3: Anlage A 3 – Elternbeitragssatzung mit Befreiung ab dem 3. Kind
Sachverhalt:
Die hier vorgelegte Elternbeitragssatzung berücksichtigt mehrere Ansprüche und Zielrichtungen, die im Folgenden kurz skizziert werden sollen. Das Land Brandenburg hat den Trägern von Kindertagesstätten aufgegeben, ihre Satzungen dahingehend zu überarbeiten, dass sie den Änderungen des Kita-Gesetzes und hierbei vor allem den neuen Tatbeständen für Beitragsbefreiungen genügen und diese in den Beitragsgrundsätzen berücksichtigen. Inhaltlich wurde sich beim Satzungstext am Kompendium Kita-Beiträge im Land Brandenburg der AG 17 (Kompendium-Kita-Beitraege-im-Land-Brandenburg-pdf-898786.pdf (liga-brandenburg.de) und der Mustersatzung des MBJS Brandenburg (Mustersatzung-MBJS-2020.pdf (kitabeirat-barnim.de) orientiert.
Die Grundsätze der Kalkulation sind detailliert im Bericht über die Kalkulation der Elternbeiträge der Stadt Fürstenwalde/Spree, welcher dieser Drucksache als Anlage beigefügt ist, dargestellt.
Die Stadtverordnetenversammlung hat durch Beschluss der Verwaltung aufgegeben, die Prüfung einer möglichen Beitragsfreiheit bereits für das zweite und alle folgenden unterhaltsberechtigten Kinder vorzunehmen und der Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Im Ergebnis würde sich allein bei den Einrichtungen in städtischer Trägerschaft voraussichtlich eine Einnahmeeinbuße in Höhe von ca. 162.000 Euro p.a. ergeben. Unter der Berücksichtigung des Gleichbehandlungsaspekts könnte sich die Summe des Einnahmeverlustes für die freien Träger um ca. 353.000 p.a. Euro erhöhen.
Durch den Elternbeirat wurde angeregt die Befreiung ab dem 3. Kind mit aufzunehmen. Wegfallende Elternbeiträge aus allen städtischen Einrichtungen würden sich dann auf ca. 22.000 Euro p.a. belaufen. Zusammen mit dem Ausgleich für die freien Träger, wäre das eine Summe von rund ca. 45.000 Euro p.a. Bei den freien Trägern ist zu beachten, dass es wenige Eltern gibt, die als Geringverdiener bzw. Transferleistungsempfänger befreit sind, hier würden dann alle 3. Zählkinder aufgrund unserer Regelung befreit sein.
Dieser müsste durch die Stadt Fürstenwalde/Spree, im Zuge der Finanzierung der Kinderbetreuungsangebote nach § 16 KitaG, ausgleichen werden. Der Betrag könnte jedoch durch die nicht homogene Einkommensverteilung bei kommunalen und freien Einrichtungen auch deutlich höher liegen.
Des Weiteren möchten wir darauf hinweisen, dass bereits
bestehende Beitragsbefreiung (Einkommen unter 20.000 € beitragsfrei, letztes
Kita Jahr beitragsfrei, Transferleistungsempfänger beitragsfrei) bestehen. Im
Zuge der bestehenden Kita Rechtsreform sind weitere Befreiungstatbestände in
Planung, z.B. beitragsfreies vorletztes Kitajahr.
Durch die
Neufassung der Elternbeitragssatzung kommt es zu großen Entlastungen der
unteren und mittleren Einkommensgruppen ab 01.08.2022.
Mit diesen Informationen bitten wir die Stadtverordneten die Entscheidung zu treffen, ob diese Satzung so umgesetzt werden kann oder eine Anpassung stattfinden soll, welche eine Beitragsbefreiung ab dem 2. Kind oder ab dem 3. Kind vorsieht.
Sandra Deska
Dezernatsleiterin
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Finanzen:
Bei Umsetzung der
Variante 2 ergeben sich für den Haushalt 2022 Mehraufwendungen von ca. 215.000
Euro und für den Haushalt 2023 ff von ca. 515.000 Euro. Für die Folgejahre sind
die Mehraufwendungen abhängig von den Entwicklungen der zur Verfügung stehenden
Kitaplätze sowie den daraus resultierenden Bedarf.
Bei Umsetzung der
Variante 3 ergeben sich für den Haushalt 2022 Mehraufwendungen von ca. 19.000
Euro und für den Haushalt 2023 ff von rund ca. 67.000 Euro.
Für die
Beitragsbefreiung ab 01.08.2022 stehen keine Haushaltsmittel zur Verfügung. Der
aus einem Beschluss resultierende Mehrbedarf ist durch Einsparungen der
laufenden Verwaltungstätigkeit zu generieren. Für 2023 ff ist bei einer
Umsetzung einer Beitragsbefreiung der entsprechende Mehrbedarf aus den
Varianten 2 und 3 in der Haushaltsplanung zu berücksichtigen.
Auswirkungen auf
das Klimaschutzkonzept:
keine
Anlagen:
A 1 – Variante 1 Elternbeitragssatzung ohne Befreiung
A 2 – Variante 2 Elternbeitragssatzung mit Befreiung ab dem 2. Kind
A 3 – Variante 3 Elternbeitragssatzung mit Befreiung ab dem 3. Kind
A 4 – Beitragstabellen Kinderkrippe
A 5 – Beitragstabellen Kindergarten
A 6 – Beitragstabellen Hort
A 7 – Bericht über die Kalkulation der Elternbeiträge