Beschlussvorschlag:
1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die in der Anlage aufgeführte Satzung über die Versorgung mit Mittagessen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung in Trägerschaft der Stadt Fürstenwalde/Spree in folgender Variante:
1.1. Variante I (Anlage 1)
1.2. Variante II (Anlage 1a)
2. Der Preis für das Mittagessen in Grundschulen in städtischer Trägerschaft wird wie folgt festgesetzt:
2.1. Keine Bezuschussung
2.2. Bezuschussung in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen in Höhe des jeweils geltenden Lospreises, (2,28 Euro für die Sonnengrundschule, die Sigmund-Jähn-Grundschule und die Theodor-Fontane-Grundschule) (2,27 Euro für die Gerhard-Goßmann-Grundschule)
2.3. Einheitlich in Höhe von 2,27 Euro
3. Kinder, die aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen mit Sonderkost verpflegt werden, zahlen Essengeld in der Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen, die für die Einrichtung in der sie betreut werden gelten.
Sachverhalt:
Zur Erfüllung des in den §§ 1 und 3 Kindertagesstättengesetz (KitaG) verankerten alters- und entwicklungsadäquaten Versorgungsauftrags hat die Stadt Fürstenwalde/Spree seit dem 01.08.2018 die Cateringunternehmen Dussmann und Vielfalt Menü (ehemals Sodexo) vertraglich gebunden.
Im KitaG heißt es weiterhin in § 17(1) „Die Personensorgeberechtigten haben Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) sowie einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten (Essengeld).“
Die Versorgung erfolgt wie folgt:
Dussmann |
Vielfalt Menü (ehem. Sodexo) |
Kita Bummi |
Kita
Nesthäkchen |
Kita
Kunterbunt |
Hort
Wirbelwind |
Kita
Parkspatzen |
Gerhard-Goßmann-Grundschule |
Hort
Abenteuerland |
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Hort
Spreefüchse |
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Sonnengrundschule
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Sigmund-Jähn-Grundschule |
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Theodor-Fontane-Grundschule |
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In § 5 Vergütung, Preise des Vertrags zu Leistungen der Versorgung städtischer Schulen und Kindertagesstätten/Horteinrichtungen mit Speisen und Getränken zwischen den Cateringunternehmen und der Stadt Fürstenwalde heißt es in Absatz (6):
„Eine Preisanpassung wegen Änderung der Preise für Lebensmittel und Getränke kann ab dem 01.01.2020 zwischen den Parteien hinsichtlich des Zeitpunktes und der Höhe vereinbart werden.
Der Preis ändert sich im gleichen prozentualen Verhältnis in dem sich der vom statistischen Bundesamt in Wiesbaden festgestellte Verbraucherindex für Deutschland für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke (INDEX 01) erhöht oder vermindert hat, erstmals im Januar 2020 bezogen auf den dann geltenden Index; im Übrigen sodann bezogen auf den bei der vorherigen Änderung jeweils geltenden INDEX. Eine Preisanpassung wegen Änderung der Preise für Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe kann ab dem 01.01.2020 zwischen den Parteien hinsichtlich des Zeitpunktes und der Höhe vereinbart werden in Anlehnung an den Preisindex des statistischen Bundesamts in Wiesbaden.
Die vereinbarten Preise verändern sich im Übrigen nur durch Umstände, die der AN nicht zu verantworten hat, (z.B. Änderung der Höhe der Mehrwertsteuer, des Mindestlohnes, des Tariflohnes).“
Quelle: www.destatis.de
Der Verbraucherpreisindex von Januar 2022 für Nahrungsmittel ist um 5% im Vergleich zum Vormonat gestiegen, der für Energie um 20,5%.
Die Preisanpassung haben die Cateringunternehmen schon zum Jahresende 2021 angezeigt.
Sie betrifft sowohl Preisbestandteile die als durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen auf die Eltern umgelegt werden können (Kosten für Lebensmittel, Energie etc.) als auch den Teil, der außerhalb der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen liegt und nicht von den Eltern, sondern dem Träger der Einrichtung zu tragen ist.
Hier ist vor allem die Steigerung des Mindestlohns auf 13 Euro nach dem brandenburgischen Vergabegesetz seit dem 01.05.2021 ausschlaggebend. Dadurch erhöhen sich die Personalkosten der Cateringunternehmen drastisch.
Durch die andauernde globale Krisensituation ist jedoch auch ein Preisanstieg bei den Kostenbestandteilen für Lebensmittel, Energie etc. zu verzeichnen. (siehe oben) Diese sind Bestandteil der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen und daher hat diese Preissteigerung Einfluss auf das monatlich von den Eltern zu zahlende Essengeld.
Mit den von den Cateringunternehmen zur Verfügung gestellten Kalkulationen wurden die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen neu berechnet. (Anlage 2)
Ein Cateringunternehmen hat in seiner Kalkulation die prozentualen Veränderungen des Verbraucherpreisindexes nicht überschritten. Das zweite Cateringunternehmen hat in seiner Kalkulation einen Anstieg bei den Lebensmittelpreisen um 20% liegt damit also deutlich über der Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex. Auch wurde hier eine Verlustmarge von 3 Monaten eingerechnet, da der Caterer die Preise zum 01.05.2022 erhöhen wollte.
Ein zweiter wichtiger Faktor zur Ermittlung des monatlich durch die Eltern zu zahlenden Essenbeitrags, sind die durchschnittlichen Anwesenheitstage. In der Vergangenheit wurden hier die tatsächlich gelieferten und durch die Stadt Fürstenwalde/Spree bezahlten Portionen ins Verhältnis gesetzt zu den maximal möglichen Portionen der Kindergarten- bzw. Horteinrichtungen.
Da aufgrund der Corona Pandemie seit dem Frühjahr 2020 keine (für diese Zwecke) auswertbaren Anwesenheiten der Kinder zur Verfügung stehen und auch die Portionszahlen des Caterers hier irreführende Zahlen liefern würde, wird hier auf das zuletzt errechnete Verhältnis von 81% Anwesenheit im Hort bzw. 88% Anwesenheit in Krippe und Kindergarten zurückgegriffen.
Im Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2022 haben die Kinder die Möglichkeit an 251 Tagen eine städtische Kindertagesstätte zu besuchen.
Die durchschnittliche Portionslieferung von 81% Prozent auf Tage umgelegt bedeutet, dass für ein Hortkind im Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2022 an durchschnittlich 203 Tagen Essen in die Horteinrichtung geliefert wird.
Die durchschnittliche Portionslieferung von 88% Prozent auf Tage umgelegt bedeutet, dass für ein Kindergarten- bzw. Krippenkind im Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2022 an durchschnittlich 221 Tagen Essen in die Kitaeinrichtung geliefert wird.
Monatlicher Pauschalbetrag Hort
203 * 2,27 / 12 = 38,40 (Einrichtungen die von Vielfalt Menü beliefert werden)
203 * 2,28 / 12 = 38,57 (Einrichtungen die von Dussmann beliefert werden)
Monatlicher Pauschalbetrag Krippe und
Kindergarten
221 * 2,03 / 12 = 37,39 (Einrichtungen die von Vielfalt Menü beliefert werden)
221 * 1,97 / 12 = 36,28 (Einrichtungen die von Dussmann beliefert werden)
Sollen, wie in der Vergangenheit, für alle Krippen- und Kindergartenkinder die preiswertesten durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen gelten, hier 1,97 Euro, würde der städtische Zuschuss bei der durch Vielfalt Menü belieferten Einrichtung über den gesetzlichen Rahmen hinaus um 0,06 Euro pro Portion steigen, insgesamt ca. 900 Euro im Jahr. Im Hortbereich beträfe dies die Horteinrichtungen die von Dussmann beliefert werden. Hier würde der Zuschuss über den gesetzlichen Rahmen hinaus 0,01 Euro pro Portion betragen, insgesamt ca. 800 Euro im Jahr.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass bei einer Verbesserung der politischen und wirtschaftlichen Situation und einer damit einhergehenden rückläufigen Preisentwicklung das Essengeld im Jahr 2023 (anhand das Verbraucherpreisindexes Januar 2023) auch wieder nach unten korrigiert werden kann.
Für Kinder deren Familien Transferleistungen beziehen, wird das Essengeld auf Antrag aus dem Bildungs- und Teilhabepaket finanziert.
Sandra Deska
Dezernatsleiterin
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Finanzen:
Die Aufwendungen wurden bei der Haushaltsplanung 2022 berücksichtigt und werden auch in den Folgejahren eingeplant.
Auswirkungen auf
das Klimaschutzkonzept:
keine
Anlagen:
A 1 – Satzung über die Versorgung mit Mittagessen
in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung in Trägerschaft der Stadt
Fürstenwalde/Spree Variante I
A 2 – Satzung über die Versorgung mit Mittagessen
in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung in Trägerschaft der Stadt
Fürstenwalde/Spree Variante II
A 3 – Kalkulation der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen nach § 17 Abs. 1 KitaG