Beschlussvorschlag:
1. Die Stadtverordnetenversammlung bestätigt den
Beschluss 7/AN/343 vom 04.03.2021.
oder
2. Die Stadtverordnetenversammlung hebt den Beschluss 7/AN/343 vom 04.03.2021 auf.
Sachverhalt:
Es wird Bezug genommen auf den Beschluss zum Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 04.03.2021 (7/AN/343), die Rad- und Fußgängerbrücke „Altstadtbrücke“ in den kommunalen Winterdienst aufzunehmen (Anlage 1).
Mit 16 Ja- und 11 Nein-Stimmen sowie 3 Enthaltungen wurde dem Antrag zugestimmt unter der Maßgabe darüber noch einmal zu beraten.
1.
Die Altstadtbrücke schließt nordöstlich an eine
parkähnliche Grünanlage an. Bis zur nächsten Anliegerstraße, Altstadt, sind es
130 Meter und die nächste Hauptverkehrsstraße, Dr.-Wilhelm-Külz-Straße,
befindet sich in 500 Meter Entfernung. Südlich mündet die Altstadtbrücke in
einer Anliegerstraße (Leistikowstraße). Die Hauptverkehrsstraßen,
Rudolf-Breitscheid-Straße, Erich-Weinert-Straße sind in 370 bzw. 410 Meter
erreichbar.
Bei der Altstadtbrücke und den anschließenden Verbindungswegen im Spreeuferpark
handelt es sich um gemeinsame Geh- und Radwege (ausgewiesen durch Zeichen 240).
Bislang erfolgte kein Winterdienst, sondern regelmäßig eine entsprechende
Beschilderung „Kein Winterdienst“.
Eine Räum- und Streupflicht besteht für eine Kommune nur an gefährlichen und
verkehrswichtigen Stellen. (Anlage 2: BGH Urteil vom 05.07.1990, Az. III ZR
217/89)
Aufgrund des Zustandes und der baulichen Lage über ein Gewässer ist die Brücke
zwar als gefährlicher Weg anzusehen, jedoch nicht als verkehrswichtig. Die
Verkehrswichtigkeit definiert sich über die durchschnittliche Radfahrerfrequenz
innerhalb des Tagesverkehrs, einzelne Verkehrsspitzen sind unerheblich. Bei
kleineren Städten und Gemeinden liegt die Verkehrsrelevanz bei 100 Fahrten/
Stunde (vgl. Dr. Manfred Wichmann, Anlage 3). Diese Frequentierung erreicht die
Altstadtbrücke nicht. Durch die zuständige Kollegin der Stadtverwaltung wurde
am 13.03.2021 von 6.50 Uhr bis 7.30 Uhr als auch am 16.09.2021 von 6.55 Uhr bis
8.00 Uhr eine Verkehrszählung durchgeführt. Am 13.03.2021 wurden 12 Radfahrer
und 6 Fußgänger und am 16.09.2021 40 Radfahrer, 15 Fußgänger und 3 Rollerfahrer
erfasst. (Anlage 4: Protokoll der Zählung)
Grundsätzlich ergibt sich aus diesen Umständen derzeit keine rechtliche Verantwortlichkeit zur Durchführung des Winterdienstes auf der Altstadtbrücke. Das Räumen und Streuen ist hier somit nicht Teil der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht der Stadt Fürstenwalde/Spree.
2.
Eine überobligatorische Leistung im Rahmen des
Winterdienstes ist selbstverständlich möglich.
Um das Befahren der Altstadtbrücke mit einem Räumfahrzeug zu ermöglichen sind
zunächst die vorhandenen Absperrbügel derart umzubauen, dass diese flexibel
beweglich sind. Die Kosten hierfür wurden durch das Dezernat 2 mit ca. 2.500,00
EUR beziffert.
Die Kosten für jeden Räum- und Streueinsatz auf der Altstadtbrücke betragen
ausweislich des einzusehenden Kostenvoranschlages der dienstleistenden Firma
vom 13.10.2022 250,00 EUR brutto.
Im Jahr 2021 wurden im Stadtgebiet Fürstenwalde/Spree 25 Tageseinsätze durchgeführt. Um auf der Altstadtbrücke aufgrund ihrer Lage und Beschaffenheit die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, sind Winterdiensteinsätze im Laufe eines Tages zu wiederholen. Auf der Spreebrücke wurden nach Angabe der dienstleistenden Firma regelmäßig zwei Einsätze täglich, witterungsbedingt maximal auch drei durchgeführt. Diese Erfahrungswerte können für die Altstadtbrücke analog herangezogen werden.
Für die Altstadtbrücke entstehen demnach, bei zweimaligem Einsatz an 25 Tagen Kosten in Höhe von ca. 12.500 Euro. Diese Kosten sind nicht umlagefähig, da im Bereich der Altstadtbrücke keine Anlieger vorhanden sind. Die Summe entspricht ca. 8% der nichtumlagefähigen Kosten für den gesamten Winterdienst des Jahres 2021 im Stadtgebiet Fürstenwalde/ Spree. Um diesen Betrag erhöhen sich also die bisherigen jährlichen nichtumlagefähigen Gesamtkosten von ca. 160.000,00 EUR.
Es müssen von Städten und Gemeinden zumutbare Vorkehrungen getroffen werden. Die Zumutbarkeit des Winterdienstes richtet sich nach der finanziellen und tatsächlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinden unter Berücksichtigung der Sorgfaltspflicht aller Verkehrsteilnehmer sowie nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. Anlage 2, Anlage 3).
Wegen des geringeren Verkehrsaufkommens würde die Altstadtbrücke in die Dringlichkeitsstufe II einsortiert. Andere Flächen, wie zum Beispiel der Geh- und Radweg auf der Spreebrücke, alle Haltestellen für den öffentlichen Nahverkehr oder die Querungen auf Hauptverkehrsstraßen müssen vorrangig geräumt und gestreut werden.
Im Rahmen der Notwendigkeit eines Winterdienstes auf der Altstadtbrücke ist letztlich zu beachten, dass die Stadt Fürstenwalde/Spree durch das Räumen und Streuen des Geh- und Radweges auf der Spreebrücke einen sicheren alternativen Verkehrsweg für Fußgänger und Radfahrer zwischen den Stadtteilen Mitte und Süd schafft (Anlage 5).
Im Auftrag
Martina Banse-Hörnigk
Dezernatsleiterin
Dezernat 3 - Öffentliche Ordnung
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Finanzen:
Die laufenden jährlichen Kosten werden mit ca. 12.500 Euro beziffert. Für eine Befahrbarkeit der Brücke mit Räum- und Streugerät müssen die Absperrungen nach aktuellen Kenntnisstand für ca. 2.500 € einmaliger Investition umgerüstet werden.
Auswirkungen auf
das Klimaschutzkonzept:
Die Förderung des Radverkehrs ist ein Ziel des Klimaschutzkonzeptes.
Anlagen:
Anlage 1: Antrag 7/AN/343
Anlage 2: BGH Urteil vom 05.07.1990, Az. III ZR 217/89
Anlage 3: Artikel Dr. Wichmann
Anlage 4: Protokoll der Zählung
Anlage 5: Luftbild Winterdienst