Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordneten beschließen die als Anlage beigefügte Vergnügungssteuersatzung der Stadt Fürstenwalde/Spree.
Sachverhalt:
Durch das Erste Gesetz zum Abbau von bürokratischen Hemmnissen im Land Brandenburg (Erstes Brandenburgisches Bürokratieabbaugesetz – 1. BbgBAG) wurde das Vergnügungssteuergesetz für das Land Brandenburg in 2006 als Ermächtigungsgrundlage für die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Fürstenwalde aufgehoben. Darüber hinaus wurde durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts der Stückzahlmaßstab als nicht mehr anwendbar erklärt; es sollte vielmehr der Aufwand des Spielens (Spieleinsatz) als Basis für die Besteuerung angesetzt werden. Dieser Rechtsprechung wurde Rechnung getragen. Die neue Vergnügungssteuersatzung trat rückwirkend zum 01.08.2006 in Kraft.
Als Alternative zur Regelbesteuerung bietet die derzeit noch gültige Vergnügungssteuersatzung auf Antrag des Aufstellers die Möglichkeit zur abweichenden Besteuerung nach den alten Maßstäben des Stückzahlprinzips und den Steuersätzen entsprechend der vormals geltenden Satzung an. Für diese Alternative musste sich der Aufsteller für das gesamte kommende Steuerjahr entscheiden. Diese Besteuerung galt dann bis auf Widerruf für alle im Stadtgebiet Fürstenwalde/Spree aufgestellten Automaten mit Geldgewinnmöglichkeit. Durch die abweichende Besteuerung sollte der Verwaltungsaufwand auf ein erträgliches Maß reduziert werden. Von der Möglichkeit der Pauschalbesteuerung nach Anzahl der Apparate haben 8 von 14 Aufstellern für das Jahr 2007 Gebrauch gemacht.
Die Beibehaltung der Pauschbesteuerung nach Stückzahlmaßstab auf Grundlage der freien Entscheidung der Aufsteller hatte auch der Städte- und Gemeindebund in seiner zu diesem Zeitpunkt noch vorliegenden Mustersatzung als optional mögliche Besteuerungsform erachtet. Zwischenzeitlich haben sich jedoch verschiedene Gerichte mit der Thematik der Vergnügungssteuer befasst und entsprechende Satzungsbestimmungen als rechtlich bedenklich beurteilt.
Hierbei hat unter anderem das Verwaltungsgericht Arnsberg festgestellt, dass eine Vergnügungssteuer, die die antragsabhängige Möglichkeit einer vom Einspielergebnis abweichenden Besteuerung „nach der Zahl der Apparate" mit Gewinnmöglichkeit unter gleichzeitiger Begrenzung der Steuer auf einen festen Steuersatz eröffnet, gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstößt.
Auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in zwei
Beschlüssen vom 25.06.2007 die Regelung in einer Vergnügungssteuersatzung über
das Wahlrecht zwischen Pauschalbesteuerung und der Besteuerung nach
Einspielergebnissen als nicht mit Artikel 3 des Grundgesetzes in Einklang
stehende Regelung für rechtswidrig befunden. Die
Kammer sah in dieser Optionsmöglichkeit eine der Aufwandsteuer systemfremde
partielle Steuerfreistellung, da die Apparateaufsteller welche ihre Apparate an
viel frequentieren Orten betreiben oder besonders attraktive und viel bespielte
Gewinnspielapparate aufgestellt haben bei einer allein zugelassenen Besteuerung
nach der Nettokasse eine Vergnügungssteuer von (ggfls. auch deutlich) mehr als
den Pauschbetrag jährlich zu zahlen hätten.
Diese Auffassung bestätigt auch
der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss 5 TG 3116/06 vom 10.04.2007. Nach Ansicht des VGH wäre es in der Tat
problematisch, würde dem steuerpflichtigen Personenkreis durch eine
Vergnügungssteuersatzung tatsächlich die Möglichkeit der Wahl zwischen der
Anwendung des Wirklichkeitsmaßstabs und der Anwendung des Stückzahlmaßstabs
eingeräumt würde, denn ein rechtswidriger
Besteuerungsmaßstab, wie ihn bei Fehlen eines wenigstens lockeren Bezuges zum
tatsächlichen Vergnügungsaufwand der Stückzahlmaßstab darstellt, könne nicht
durch freiwillige "Unterwerfung" unter diesem Maßstab rechtmäßig
werden.
Davon abgesehen würde sich aus Gründen der gebotenen gleichmäßigen Besteuerung auch ein allein von entsprechender Willensbekundung der steuerpflichtigen Personen abhängig gemachter Maßstabswechsel verbieten.
Als Fazit ist festzustellen, dass sich die Regelung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Fürstenwalde/Spree zur abweichenden Besteuerung unter Würdigung der Rechtsprechung aus heutiger Sicht als verfassungsrechtlich bedenklich darstellt. Die Satzungsnorm soll daher sowohl aus Gründen der Steuergerechtigkeit als auch der Rechtssicherheit im verwaltungsrechtlichen Handeln ersatzlos gestrichen werden. Die Steuer bemisst sich demnach ab dem 01.01.2008 für alle Steuerschuldner, welche Apparate mit Gewinnmöglichkeit im Stadtgebiet Fürstenwalde/Spree aufgestellt haben, entsprechend dem Einspielergebnis nach Nettokasse. Eine Erhöhung der Steuersätze ist nicht vorgesehen.
Darüber hinaus soll die monatliche Vorlagepflicht der Zählwerksausdrucke auf Grund des erheblichen Verwaltungsaufwandes für die Verwaltung wie auch für den Steuerschuldner durch die Pflicht zur Vorlage auf Anforderung der Unterlagen durch die Verwaltung ersetzt werden. Die Ausnahmereglung der Satzung zur Möglichkeit der quartalsweisen Steuererklärung sowie deren Abrechnung soll aus Gründen einer möglichst zeitnahen Realisierung der Steuerforderungen abgeschafft und ausnahmslos auf die monatliche Erklärungspflicht für die Vergnügungsteuer für Apparate zurückgeführt werden.
Hengst
Erster Beigeordneter
______________________________________
Anlagen:
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Fürstenwalde/Spree