Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die in der Anlage aufgeführte Satzung für die Obdachlosenunterkunft der Stadt Fürstenwalde.
Sachverhalt:
Laut §§ 1 und 5 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) in der Fassung und Bekanntmachung vom 21. August 1996, (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2004 (GVBL. I S. 289, 294), ist die Stadt Fürstenwalde zuständige Behörde für die Beseitigung von Obdachlosigkeit im Rahmen der Gefahrenabwehr.
Um dieser Pflichtaufgabe gerecht werden zu können, hat die Stadt Fürstenwalde eine Obdachlosenunterkunft errichtet, die im Mai 1992 in Betrieb genommen wurde. Die diesbezügliche Satzung als Grundlage für die Einweisung in o. g. Unterkunft und die Gebührenerhebung ist den inzwischen geänderten Anforderungen und Entwicklungen anzupassen.
i.
A.
Politz
Fachbereichsleiter
Soziales und Bildung
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Anlagen:
Satzung für die städtische Obdachlosenunterkunft