Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Änderung der Jagdnutzungsvorschrift in der vorgelegten Fassung zum 12.08.2005.
Sachverhalt:
Änderung der
Jagdnutzungsvorschrift DS 3 / 456 vom 06.03.2003 für die Verwaltungsjagdbezirke der Stadt
Die Erfahrungen mit der zum 01.04.2003 in
Kraft getretenen Jagdnutzungsvorschrift sowie die Gründung des Stadtforstes
Fürstenwalde – Kommunaler Eigenbetrieb erfordern, dass die Vorschrift in
einigen Teilen geändert werden muss.
Thomas Weber
Werkleiter
______________________________________
Anlagen:
In der Anlage erhalten Sie die überarbeitete Fassung.
Inhaltsverzeichnis: Seite:
1.
Grundsätze
und allgemeine Regelungen
1.1.
Jagd auf
stadteigenen Flächen 4
1.2. Ziele
und Grundsätze 5
1.3. Zuständigkeiten 5
2. Territoriale
Gliederung und Organisation der Verwaltungsjagd
2.1. Gestaltung
der Verwaltungsjagdbezirke 6
2.2. Mitwirkung
in der Jagdgenossenschaft 6
2.3. Angliederungsgenossenschaft 7
2.4. Hegegemeinschaft 7
2.5. Jagd
als Dienstaufgabe, Pflichten und Rechte der
Forstbediensteten 8
2.6. Abschussplanung 9
2.7. Aufteilung
und Vollzug des Abschusses 9
2.8. Jagdarten 10
2.9. Unfallverhütung 10
2.10. Jagdschutz 11
2.11. Erleger 11
2.12. Nachsuche,
Wildfolge 12
2.13. Versorgung
des Wildes 13
2.14. Jägerrecht 13
2.15. Verwertung,
Vermarktung des Wildes 14
2.16. Wildbretpreise 15
2.17. Jagdaufwandsentschädigung 15
2.18. Jagdhundehaltung 16
2.19. Verbesserung
des Wildlebensraumes 16
3. Jagdbeteiligung
3.1. Jagdbeteiligung
in Begehungsscheinbezirken 17
3.2. Zweck
und Ziele in den Begehungsscheinbezirken 17
3.3. Gestaltung
von Begehungsbezirken 18
3.4. Inhalt
der Jagderlaubnis 18
3.5. Erlaubnisscheinvergabe 19
3.6. Kündigung 19
3.7. Entgelt 19
3.8. Mitwirkung
in den Begehungsbezirken 19
3.9. Jagdbeteiligung
nichtpachtfähiger Jäger 20
3.10.
Entgeltliche
Jagdbeteiligung durch Einzelabschüsse,
Teilnahme an Gesellschaftsjagden 20
3.11. Befreiung
von Entgelten 21
3.12. Abschussverteilung
für Trophäenträger 21
3.13. Unfallverhütung 22
4. Verpachtung
4.1. Verpachtung
von Stadtjagdbezirken 22
4.2. Verfahren
der Verpachtung 23
4.3. Wildschadensverhütung
und –ersatz 24
4.4. Einweisung
des Jagdpächters 24
4.5. Jagdschutz 25
5. Wild-
und Jagdschäden, Wildkrankheiten
5.1. Wild-
und Jagdschäden 25
5.2. Wildkrankheiten 25
6. Jagdrechtliche
Buch- und Rechnungsführung, Jagdstatistik
6.1. Haushaltsjahr
und Jagdjahr 26
6.2. Streckenmeldung
– Wildursprungsschein 27
6.3. Streckenliste 28
6.4. Streckennachweis 28
7. Schlussbestimmungen
7.1. In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten 28
Anlagen zur JNV Fürstenwalde
Auf Grund des Paragraphen 7 Abs. 1 und 2 des
Brandenburgischen Landesjagdgesetzes (LJagdG Bbg) vom 09. Oktober 2003 beschließt die Stadtverordnetenversammlung
die Vorschrift über Verwaltung, Nutzung und Betrieb der Jagd auf den
stadteigenen Flächen (Jagdnutzungsvorschrift – JNV Fürstenwalde) sowie auf den
angegliederten Jagdfläche.
Diese Vorschrift regelt die jagdliche Nutzung der in
Nummer 1 benannten Flächen der Stadt Fürstenwalde.
Jagdherr
Jagdherr der Verwaltungsjagd ist die Stadt Fürstenwalde, die der Bürgermeister als Repräsentant vertritt. Die Stadtforst Fürstenwalde – Kommunaler Eigenbetrieb schlägt die leitenden Grundsätze für die Verwaltung und den Betrieb der Jagd der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vor.
1. Grundsätze
und allgemeine Regelungen
1.1 Jagd
auf kommunalen Flächen der Stadt Fürstenwalde
1.1.1. Verwaltung, Nutzung und Betrieb der Jagd auf den stadteigenen Flächen gehören zu den Aufgaben der Stadtforst Fürstenwalde – Kommunaler Eigenbetrieb. Zu den stadteigenen Flächen auf denen die Jagd ausgeübt wird, zählen alle land-, forst- und fischereiwirtschaftlich nutzbaren Flächen der Stadt Fürstenwalde sowie die angegliederten Jagdflächen.
1.1.2. Wird
von Dritten die Ausübung der Jagd der Stadtforst Fürstenwalde – Kommunaler
Eigenbetrieb übertragen, so gelten die Regelungen dieser
Jagdnutzungsvorschrift.
1.2. Ziele und Grundsätze
1.2.1. Der
Jagdbetrieb ist auf den Flächen nach Nummer 1.1. in besonderem Maße darauf
auszurichten, dass die artenreichen und gesunden Waldbestände Vorrang vor der
Wildbewirtschaftung haben (§ 4 Abs. 9 LWaldG vom 20.April 2004).
Dabei ist die Einhaltung eines dem Standort und den
landeskulturellen Verhältnissen angepassten, artenreichen und gesunden
Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zu
gewährleisten.
1.2.2. Die nachhaltige Bewirtschaftung des
Waldes zur Sicherung seiner Schutz-, Erholungs- und Nutzungsfunktion hat
grundsätzlich Vorrang vor der Jagdwirtschaft. Die Jagd in den
Verwaltungsbezirken hat die Gewährleistung waldbaulicher Zielstellungen zu
unterstützen gemäß der Prinzipien des FSC.
1.2.3. In den Verwaltungsjagdbezirken sind die
wildbiologischen Erkenntnissen zu berücksichtigen. Die Belange des Tierschutzes
sowie die allgemein anerkannten Grundsätze der Waidgerechtigkeit sind zu
beachten.
1.2.4. In ihrem Bestand bedrohte jagdbare und
nicht jagdbare Tierarten sind besonders zu hegen. Die Hege muss die Sicherung
und Entwicklung der Artenvielfalt gewährleisten.
1.3. Zuständigkeiten
1.3.1. Verwaltung
und Nutzung in den unter Nummer 1.1. aufgeführten Jagdbezirken.
1.3.2. Der Stadtforst Fürstenwalde – Kommunaler Eigenbetrieb obliegt die unmittelbare Verwaltung, Nutzung und Organisation der Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken der Stadt.
1.3.3. Leiter der Verwaltungsjagd ist der Werkleiter des Fürstenwalder Stadtforstes – Kommunaler Eigenbetrieb, er vertritt die Belange der Verwaltungsjagd gegenüber den Jagdbehörden, Jagdgenossenschaften und Grundeigentümern.
1.3.4. Der Werkleiter des Stadtforstes erteilt
den Forstangestellten die schriftliche Vollmacht zur Vertretung als Jagdgenosse
in den Jagdgenossenschaften.
1.3.5. Der Werkleiter des Stadtforstes ist weiterhin zuständig für:
a)
die Zustimmung
zur Abrundung von Verwaltungsjagdbezirken durch Abtrennung oder Angliederung
von Grundflächen,
b)
die Zustimmung
zur Mitgliedschaft von Verwaltungsjagdbezirken in Hegegemeinschaften und die
Ernennung des stimmberechtigten Vertreters,
c)
die Vergabe von
folgenden entgeltlichen Trophäenträgerabschüssen:
Rothirsch Altersklasse
2,3 und 4
Schwarzwild Altersklasse 2
Rehwild Altersklasse
2,
d)
die Genehmigung
einer Nebentätigkeit von Forstangestellten als
Jagdaufseher/Jagdschutzbeauftragter,
e)
Jagdeinladungen
zu Einzel – und Gesellschaftsjagden,
f)
Entscheidungen zu
Jagdaufwandentschädigung und Jagdhundehaltung,
g)
Erteilung von
Jagderlaubnisscheinen.
1.3.6. Der zuständige Revierförster nimmt für die Verwaltungsjagdbezirke seines Dienstbereiches die Vertretung im Auftrag des Werkleiter des Stadtforstes wahr. Der Revierförster hat dafür Sorge zu tragen, dass der Jagdbetrieb in den Verwaltungsjagdbezirken der ihm zugewiesenen Bereiche ordnungsgemäß durchgeführt wird.
Der Revierförster vertritt in Wild- und
Jagdschadensangelegenheiten im Vorverfahren die Interessen des Stadtforstes.
2. Territoriale
Gliederung und Organisation der Verwaltungsjagd
2.1. Gestaltung
der Verwaltungsjagdbezirke
2.1.1. Verwaltungsjagdbezirke sind durch den Stadtforst Fürstenwalde –Kommunaler Eigenbetrieb selbstbewirtschaftete Eigenjagdbezirke sowie angegliederte Jagdflächen.
2.1.2. Der Werkleiter hat Sorge zu tragen für eine den Erfordernissen der Hege und Jagdausübung entsprechende Gestaltung der Grenzen der Verwaltungsjagdbezirke. Anträge zur Abrundung von Verwaltungsjagdbezirken an die untere Jagdbehörde bedürfen der Zustimmung und Zeichnung des Werkleiters. Antragsteller an die untere Jagdbehörde ist der Stadtforst Fürstenwalde - Kommunaler Eigenbetrieb nur, wenn Grundflächen an einen Verwaltungsjagdbezirk angegliedert werden sollen. Eine Angliederung von landwirtschaftlich genutzten Grundflächen ist nur zulässig, wenn dies aus Gründen der Hege und Jagdausübung notwendig ist.
2.1.3. Abrundungen von Verwaltungsjagdbezirken sind nur durch Abtrennung oder Angliederung von Grundflächen zulässig. Sind Verwaltungsjagdbezirke an Abrundungen von Jagdbezirken beteiligt, so sind mit dem(n) beteiligten Jagdbezirksinhaber(n) Vereinbarungen zur Abrundung von Jagdbezirken abzuschließen. Diese sind dem Antrag an die untere Jagdbehörde beizufügen.
2.1.4. Über Angliederung und/oder Abtrennung ist jagdbezirksweise ein Nachweis zu führen und in der Jagdflächenübersicht zu erfassen.
2.2.
Mitwirkung in der Jagdgenossenschaft
2.2.1. Der bevollmächtigte Forstangestellte hat als Vertreter des Stadtforstes Fürstenwalde – Kommunaler Eigenbetrieb die Interessen in der Jagdgenossenschaft wahrzunehmen.
2.2.2. Übersteigt der flächenanteilige Anspruch des Reinertrages 10,- €, so ist durch den Bevollmächtigten der Auskehrungsanspruch fristgerecht geltend zu machen.
2.2.3. Erhebung von Umlagen/Pauschalen zur Abdeckung von Wildschäden darf nicht zugestimmt werden.
2.2.4. Der bevollmächtigte Forstangestellte gemäß Nummer 2.2.1. hat dem Werkleiter des Stadtforstes zu den Beschlüssen nach den Nummern 2.2.2. und 2.2.3. der Jagdgenossenschaft einen Bericht vorzulegen.
2.3. Angliederungsgenossenschaft
2.3.1. Werden Grundflächen von mehr als fünf Eigentümern an Verwaltungsjagdbezirke angegliedert, so bilden diese Eigentümer eine Angliederungsgenossenschaft (§ 10 Abs. 10 LJagdG Bbg).
2.3.2. Die Entschädigung für die angegliederten Grundflächen orientiert sich an den erzielten Pachtpreisen bzw. den Flächenpauschalen. Eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10% des Ertragswertes wird erhoben.
2.4. Hegegemeinschaft
2.4.1. Zum Zwecke der großräumigen Wildbewirtschaftung können sich Verwaltungsjagdbezirke mit anderen Jagdbezirken zu Hegegemeinschaften zusammenschließen.
2.4.2. Die Beitrittserklärung zur Mitgliedschaft von Verwaltungsjagdbezirken in einer Hegegemeinschaft erfolgt durch den Werkleiter des Stadtforstes. Voraussetzung für die Zustimmung ist ein flächenbezogenes Stimmrecht (Satzung).
2.4.3. Die Verwaltungsjagdbezirke beteiligen sich anteilig an den entstehenden Kosten gemäß der Satzung der Hegegemeinschaft.
2.4.4. Die Beteiligung von Verwaltungsjagdbezirken an Gruppen-abschussplänen ist unter Wahrung der Interessen des Stadtforstes – zulässig.
2.5. Jagd als Dienstaufgabe, Pflichten und Rechte der
Forstbediensteten
2.5.1. Die Ausübung der Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken gehört zu den Dienstaufgaben der Angestellten der Stadt Fürstenwalde im Stadtforst Fürstenwalde Kommunaler Eigenbetrieb.
2.5.2. Die Verpflichtung zur Jagdausübung erfordert von den Forstangestellten den Besitz eines gültigen Jagdscheines, Jagdwaffen und sonstige Jagdausrüstung vorzuhalten und jagdliche Fachkenntnisse und Fertigkeiten ständig zu vervollkommnen.
2.5.3. Zum Jagdbetrieb gehören insbesondere:
a) Schutz und Hege des Wildes sowie die Erhaltung und Verbesserung des Wildlebensraumes,
b) Ausübung des Jagdschutzes
c) Mitwirkung bei der Wildbestandsermittlung und Abschussplanung,
d) Mitwirkung in den Hegegemeinschaften,
e) Bestätigung von Wild,
f) Erlegung von Wild,
g) Vorbereitung, Durchführung und Teilnahme von und an Gesellschaftsjagden,
h) Bei Bedarf die Unterhaltung ordnungsgemäßer Schwarzwild-Kirrungen,
i) Führung und Einweisung von Jagdgästen,
j) Versorgung und Verbringung des erlegten Wildes sowie des Unfall- und Fallwildes bzw. dessen Entsorgung,
k) Herrichten der Trophäen zur Entgeltermittlung,
l) Bau, Instandhaltung und Kontrolle jagdlicher Einrichtungen,
m) Halten, Ausbilden und Führen von brauchbaren Jagdhunden,
n) Bei Bedarf die Unterhaltung von Ablenkfütterungen zur Verhütung von Wildschäden,
o) Teilnahme an jagdlichen Fortbildungsmaßnahmen,
p) Teilnahme am jährlichen jagdlichen Pflichtschießen,
q) Mitwirkung bei Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung.
2.5.4. Die Befreiung von der Dienstaufgabe Jagd kann auf Antrag befristet erteilt werden. Für Forstangestellte im Außendienst des Stadtforstes Fürstenwalde – Kommunaler Eigenbetrieb mit einem Verwaltungsjagdbezirk im Dienstbereich ist nur eine befristete Befreiung von der Dienstaufgabe Jagd möglich (z.B. bei Schwangerschaft).
2.5.5 In begründeten Fällen kann der Werkleiter des Stadtforstes für die Bediensteten die Jagd befristet beschränken oder auch vollständig untersagen.
2.6.
Abschussplanung
2.6.1. Auf der Grundlage der Einschätzung des Wildbestandes, des zu erwartenden Zuwachses, der Zieldichte, der Wildverteilung, der Wildschadens- und Lebensraumsituation und der Waldentwicklungsplanung ist für den Verwaltungsjagdbezirk der Abschussplan herzuleiten.
2.6.2. Der Abschussplanvorschlag ist gemäß § 12 LJagdG Bbg mit der zuständigen Hegegemeinschaft abzustimmen. Ist mit der Hegegemeinschaft das Einvernehmen nicht zu erreichen, so ist die Begründung der Differenzstandpunkte dem Abschussplanantrag an die untere Jagdbehörde beizufügen.
2.6.3. Der vom Werkleiter gezeichnete Abschussplanantrag ist fristgemäß der zuständigen unteren Jagdbehörde zur Bestätigung/Festsetzung des Abschussplanes vorzulegen.
2.7. Aufteilung und Vollzug des Abschusses
2.7.1. Angestellte nach Nummer 2.5.1. haben innerhalb der Bewirtschaftungsbezirke Rotwild, Schwarzwild und Rehwild im Rahmen des Abschussplanes zu erlegen. Ausgenommen sind Trophäenträger nach Anlage 1 Nr. 4.1.1 ab Altersklasse 3.
2.7.2. Der Abschuss von Trophäenträger nach Anlage 1 Nr. 4.1.1. durch den Personenkreis nach Nummer 2.5.1. wird durch den Werkleiter des Stadtforstes zugewiesen. Eine Übertragung dieser personengebundenen Zuweisung auf andere Personen ist nur nach schriftlicher Genehmigung zulässig.
2.7.3. Auf den Abschussplan im Verwaltungsjagdbezirk ist
a) erlegtes Wild (§ 29 LJagdG Bbg),
b) gefundenes Fallwild und Unfallwild,
c) beschossenes, aber in einem anderen Jagdbezirk zur Strecke gekommenes Wild (§ 34 LJagdG Bbg)
anzurechnen.
2.8. Jagdarten
2.8.1.
Die Jagd ist nach den Grundsätzen der
Störungsminimierung des Wildes zu organisieren. Perioden konzentrierter
intensiver Bejagung sollten mit Perioden weitestgehender Ruhe bzw. durch
Jagdmethoden mit minimaler Störung wechseln. Vom 01.02. bis 30.04. ruht die
Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken. Ausnahmen werden durch den Werkleiter des
Stadtforstes bei Bedarf festgelegt.
2.8.2. Unter dem Begriff „Einzeljagd“ werden alle Jagdarten zusammengefasst, an denen keine Treiber und nicht mehr als drei Jäger teilnehmen.
Auch der nicht angeordnete, zeitlich zusammenfallende, aber unabhängige Jagdeinsatz mehrerer Jäger im Bereich eines Verwaltungsjagdbezirkes gilt als Einzeljagd.
2.8.3. Als Gesellschaftsjagd gilt jede organisierte Jagd, an der Treiber oder mehr als drei Jäger teilnehmen. Stöberjagden mit einzeln jagenden Stöberhunden sind in dafür geeigneten Jagdbezirken (Gefahr des Überjagens oder Verlust durch Verkehr) zulässig.
2.8.4. Gesellschaftsjagden werden durch den Werkleiter des Stadtforstes festgelegt.
2.8.5. Die Vorbereitung und Durchführung der Gesellschaftsjagden obliegt dem Werkleiter des Stadtforstes oder einem von ihm als Jagdleiter beauftragten Forstangestellten.
2.9. Unfallverhütung
2.9.1. Die für die Unfallverhütung maßgeblichen Regeln und Vorschriften sind bei der Jagdausübung, dem Bau bzw. der Anlage jagdlicher Einrichtungen und dem sonstigen Jagdbetrieb zu beachten. Alle jagdlichen Einrichtungen sind jährlich bis zum 30.04. auf der Grundlage des § 5 der Unfallverhütungsvorschrift – Jagd auf ihren einwandfreien Zustand zu überprüfen. Die Kontrolle hat aktenkundig zu erfolgen.
2.9.2. Der Werkleiter des Stadtforstes ist verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften alljährlich seinen Bediensteten und Jahresjagderlaubnisscheininhabern in geeigneter Form aktenkundig bekannt zu machen und deren Einhaltung zu überwachen.
2.9.3. Die Jagdausübung ist nur mit gültigem Jagdschein zulässig. Der beauftragte Revierförster ist zur Kontrolle der Jagdscheine verpflichtet.
2.9.4. Bei Gesellschaftsjagden hat der Jagdleiter vor Jagdbeginn für eine Belehrung zu den Unfallverhütungsvorschriften Sorge zu tragen und die für einen gefahrlosen Ablauf erforderlichen Anordnungen zu treffen. Die Belehrung ist von jedem Teilnehmer durch Unterschrift zu bestätigen. Die Eigenverantwortung des Schützen für seinen Schuss wird hierdurch nicht berührt.
2.10. Jagdschutz
2.10.1. Der Werkleiter des Stadtforstes hat die für den Jagdschutz erforderlichen Anweisungen zu geben und darüber zu wachen, dass die zum Jagdbetrieb verpflichteten Revierförster den Jagdschutz ordnungsgemäß wahrnehmen.
2.10.2. Als Jagdaufseher gelten alle Revierförster mit erfolgreich abgeschlossener forstlicher Laufbahnausbildung.
2.10.3. Alle Jagdausübenden sind bei Bedarf verpflichtet, dem zuständigen Revierförster die im Verwaltungsjagdbezirk abgegebenen Schüsse zu melden.
2.10.4. Um Jagdfrevel und Wilderei erkennen zu können, ist der zuständige Revierförster über alle besonderen Vorkommnisse bzw. Feststellungen zu unterrichten.
2.11. Erleger
2.11.1. Als Erleger gilt derjenige, der das Wild im Feuer streckt oder den ersten tödlichen Schuss angetragen hat oder so anschweißt, dass es bei der Nachsuche zur Strecke kommt.
2.11.2. Wird ein Stück Wild von verschiedenen Schützen beschossen, so gilt als Erleger bei Kugelschüssen derjenige, der den ersten wirksamen Schuss so angebracht hat, dass das Wild bei einer Nachsuche erfahrungsgemäß zur Strecke gekommen wäre. Bei Schrotschüssen gilt derjenige als Erleger, der den letzten Schuss – soweit dieser nicht als Fangschuss zu werten ist – angetragen hat.
2.11.3. In Zweifelsfällen entscheidet der Leiter der Jagd. Wenn er selbst beteiligt ist, der Dienstälteste an der Jagd teilnehmende Revierförster.
2.11.4. Bei der Fangjagd gilt als Erleger, wer die Falle oder den Fang fängisch stellt bzw. betreut.
2.11.5. Der Erleger hat dem zuständigen Revierförster, auch dem Ansteller, die für die Streckenmeldung notwendigen Angaben alsbald nach der Erlegung zu machen. Bei der Gästejagd ist der Jagdführer dem Werkleiter des Stadtforstes zur Streckenmeldung verpflichtet.
2.11.6. Gehört der Erleger zum Personenkreis nach Nummer 2.5., ist er für die Herrichtung der Trophäe zuständig. Die Trophäe ist vorzulegen.
2.11.7. Ist der Erleger ein Jagdgast, der zur Zahlung eines Abschussentgeltes verpflichtet ist, das nur in abgekochtem Zustand der Trophäe ermittelt werden kann, so hat der Jagdführer für das diesbezügliche Herrichten der Trophäe Sorge zu tragen. Ein entsprechendes Entgelt wird erhoben. Es beträgt für
Rothirsche 100,00 €
Keiler 30,00 € und
Rehböcke 50,00 €.
2.12.
Nachsuche, Wildfolge
2.12.1. Bei der Einzeljagd ist der Schütze bzw. Jagdführer und bei Gesellschaftsjagden der Leiter der Jagd für die ordnungsgemäße Nachsuche verantwortlich.
2.12.2. Der Schütze bzw. Jagdführer hat dem Werkleiter des Stadtforstes oder den zuständigen Revierförster zu benachrichtigen, wenn eine Nachsuche erforderlich ist. Die unmittelbare Nachsuche ist gestattet, wenn sie nach Lage der Verhältnisse erforderlich ist.
2.12.3. Wildfolgevereinbarungen sind gemäß § 34 und 36 LJagdG Bbg so abzuschließen, dass das Aneignungsrecht der Stadt am Wildbret unberührt bleibt. Ausnahmen werden gesondert angefertigt.
2.12.4. Jagdgäste, einschließlich der Inhaber von Jagderlaubnisscheinen, sind zur Wildfolge auf beiden Seiten nicht berechtigt.
2.13. Versorgung
des Wildes
2.13.1 Forstangestellte sind für die Versorgung des von ihnen oder unter ihrer Führung auf Einzeljagd erlegten Wildes und dessen Verbringung vom Erlegungsort zur Annahmestelle verantwortlich. Dasselbe gilt hinsichtlich des von ihnen beschlagnahmten Wildes sowie des verwertbaren Unfallwildes. Die Entsorgung von Fallwild und nicht verwertbarem Unfallwild obliegt ebenfalls der Verantwortung des zuständigen Forstangestellten. Mit den Inhabern von Jahresjagderlaubnisscheinen (Begehungsscheinen) und Jägern mit Erlaubnissen für Einzelabschüsse sind entsprechende Festlegungen zu treffen.
2.13.2. Die Versorgung und Verbringung des auf Gesellschaftsjagden erlegten Wildes wird durch den Leiter der Jagd geregelt. Der Erleger ist für das Aufbrechen des Wildes zuständig. Wird Wild mangelhaft versorgt oder wurde es so zerschossen, dass eine Vermarktung unmöglich bzw. nicht zumutbar ist, muss das Stück vom Erleger käuflich erworben werden.
2.13.3. Die Festlegungen über die Wildanlieferung trifft der Werkleiter des Stadtforstes.
2.14. Jägerrecht
2.14.1. Der Erleger hat Anspruch auf das „kleine Jägerrecht“, wenn er das Stück selbst aufbricht und auf die Trophäe, sofern dem keine Vorschriften entgegenstehen. Die Ansprüche erlöschen, wenn die Nachsuche aufgegeben wurde. Das Gleiche gilt, wenn der Erleger gegen erteilte Weisungen oder grob gegen die Regeln der Waidgerechtigkeit verstoßen hat. Bei Abschüssen nicht freigegebener Trophäenträger werden die Trophäen, bei Rotwild einschließlich Grandeln, durch den Werkleiter des Stadtforstes eingezogen und einer nachweisbaren Verwertung zugeführt.
2.14.2. Die Trophäen von Unfall- oder Fallwild sowie von beschlagnahmtem Wild und von Abwurfstangen sind Eigentum der Stadt. Ebenso gilt dies für Trophäen von krankem Wild, das nach § 22 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BjagdG) erlegt werden musste.
2.14.3. Über den Verbleib der Trophäen nach Nummer 2.14.2. entscheidet der Werkleiter des Stadtforstes.
2.15. Verwertung, Vermarktung des Wildes
2.15.1. Der Verkauf des erlegten Wildes erfolgt unenthäutet und unzerlegt sowie enthäutet und zerlegt.
2.15.2. Den Erlegern ist ein Vorkaufsrecht einzuräumen. Möglichkeiten der Direktvermarktung und Verkauf an Kleinabnehmern sind weitestgehend zu nutzen.
2.15.3. Wildlieferungsverträge mit ständigen Abnehmern sind durch den Stadtforst Fürstenwalde – Kommunaler Eigenbetrieb abzuschließen.
2.15.4. Sind Teile des erlegten Wildes nicht verwertbar, so ist ein Gewichtsabzug zu vereinbaren. Auf dem Wildursprungsschein ist der Abschlag unter Besonderheiten zu begründen.
2.15.5. Das Gewicht des Wildes, auch bei verwertbarem Unfallwild, ist in voller Höhe auf dem Wildursprungsschein und in der Streckenmeldung zu erfassen. Bei nicht verwertbarem Unfallwild ist das Durchschnittsgewicht der betreffenden Altersklasse einzutragen.
2.15.6. Das Verkaufsgewicht (Abgabegewicht) wird in der Decke bzw. Schwarte mit Haupt und Läufen beim Verkauf festgestellt und durch Unterschrift bestätigt. Bei Rothirschen und Rehböcken wird das Gewicht ohne Haupt, bei Keilern nach dem Abschlagen des Gebreches, ermittelt.
2.15.7. Schwarzwild und alle fleischfressenden Tiere, deren Fleisch zum Verzehr des Menschen verwendet werden soll, unterliegt der Pflicht zur Trichinenschau.
2.15.8. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Käufers sind weitere Wildlieferungen an diesen Abnehmer bis zur Begleichung der Zahlungsrückstände nur noch gegen Barzahlung zulässig.
2.16. Wildbretpreise
2.16.1. Der Verkauf von Wildbret erfolgt zu marktüblichen Preisen. Dazu sind Angebote von den Kunden einzuholen.
2.16.2. Die Forstangestellten und Jagderlaubnisscheininhaber können für den Eigenbedarf Wildbret käuflich erwerben.
2.16.3. Forstangestellten und entgeltlichen Jagderlaubnisscheininhabern können Frischlinge unter 20,0 kg unentgeltlich überlassen werden. Gleiches gilt für Rehe unter 8,0 kg.
2.17. Jagdaufwandsentschädigung
2.17.1. Forstangestellte erhalten eine Jagdaufwandsentschädigung. Diese setzt sich aus einem Pauschalbetrag und der Erlegungsaufwandsentschädigung zusammen und beträgt 150,00 € im Jahr.
2.18. Jagdhundehaltung
2.18.1. Der Werkleiter des Stadtforstes hat dafür Sorge zu tragen, dass in den Verwaltungsjagdbezirken brauchbare Jagdhunde in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Als Richtwert je 1.000 ha Jagdfläche gelten: 1,0 bis 1,5 Jagdhunde.
2.18.2. Forstangestellte können für die Hundehaltung eines brauchbaren oder sich in Ausbildung befindenden Jagdhundes eine Futterbeihilfe erhalten, wenn der Hund für die Verwaltungsjagd notwendig ist und im praktischen Jagdbetrieb für den Einsatz zur Verfügung steht. Die Zahlung der Futterbeihilfe erfolgt nach Entscheidung des Werkleiters des Stadtforstes. Die Höhe beträgt für Gebrauchshunde 30,-€, für Schweiß – und Stöberhunde 20,-€ im Monat.
2.18.3. Für den Ankauf von Jagdhunden kann Forstangestellten anteilig eine Beihilfe von max. 250,-€ gewährt werden. Die Beihilfe kann verweigert werden, wenn für das betreffende Fachgebiet (z.B. Schweiß) bereits ausreichend Jagdhunde zur Verfügung stehen. Die Entscheidung trifft der Werkleiter des Stadtforstes. Die Beihilfe wird nach Vorlage der erforderlichen Kauf- und Brauchbarkeitsnachweise an den Antragsteller gezahlt sie beträgt max. 50% des Kaufpreises.
2.19.
Verbesserung des Wildlebensraumes
2.19.1. Waldbauliche und sonstige forstbetriebliche Maßnahmen sind so zu planen und auszuführen, dass sie zum Erhalt und erforderlichenfalls der Verbesserung des Lebensraumes freilebender Tierarten beitragen. Der Erhaltung und Förderung von Elementen des Wildraumes wie z.B. Schöpfstellen, Suhlen, Waldränder, Deckung und dergleichen ist entsprechendes Augenmerk zu widmen.
2.19.2. Der Entzug von Wildlebensräumen durch Wildschutzmaßnahmen muss auf ein für das Gesamtbiotop verträgliches Maß reguliert werden.
2.19.3. Zum Zwecke der Äsungsverbesserung sind Grünäsungsflächen, Verbissgehölze und Wildäcker je nach Reviertyp in Waldgebieten größer als 1.000 ha im Umfang von 0,5 % der Holzbodenfläche zu bewirtschaften.
3.
Jagdbeteiligung
3.1.
Jagdbeteiligung in
Begehungsscheinbezirken
3.1.1. An nicht zum Forstpersonal gehörende Jagdscheininhaber können entgeltlich Jahresjagderlaubnisscheine erteilt werden. Der Antrag bedarf der Schriftform. Der Jagderlaubnisschein wird vom Werkleiter für jeweils drei Jahre erteilt, das erste Jahr gilt als Probejahr.
3.1.2. Jagderlaubnisscheine sind nicht übertragbar und berechtigen nicht zur Beteiligung Dritter an der Jagdausübung.
3.1.3. Das Entgelt wird gemäß Anlage 2 erhoben und ist vor Beginn des Jagdjahres bzw. der ersten Jagdausübung zu entrichten.
3.1.4. Die Erteilung des Jagderlaubnisscheines ist an die Unterzeichnung des Jagderlaubnisvertrages gebunden.
3.1.5. Der gültige Jahresjagdschein ist jährlich bis zum 31.03. im Büro des Stadtforstes Fürstenwalde – Kommunaler Eigenbetrieb vorzulegen.
3.1.6. Das zweimal jährliche anberaumte Pflichtschießen ist obligatorisch.
3.2.
Zweck und Ziele in den
Begehungsscheinbezirken
3.2.1. In dafür geeigneten Verwaltungsjagdrevieren kann die Jagdnutzung durch Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisscheine (Begehungsrechte) für die Dauer von drei Jahren vergeben werden. Eine vorzeitige Kündigung kann in Ausnahmefällen erfolgen.
Durch diese Form soll der Stadtforst Fürstenwalde – Kommunaler Eigenbetrieb die Kontrolle über die Wildbestände, insbesondere zur Begrenzung von Wildschäden in Land- und Forstwirtschaft gewährleisten. Weiterhin kann damit auch finanziell schwächer gestellten und jüngeren Jägern Gelegenheit zur Jagdausübung und zur Mitwirkung bei der Wildbewirtschaftung gegeben werden.
3.3.
Gestaltung von Begehungsbezirken
3.3.1. Jagderlaubnisscheine werden für zusammenhängende und zweckmäßig abgegrenzte Teilflächen eines Verwaltungsbezirkes mit einer Größe von 75 bis 250 ha erteilt.
3.4.
Inhalt der Jagderlaubnis
3.4.1. Die Jagderlaubnisscheine gelten für alle jeweils vorkommenden Wildarten. Die Anzahl der zu erlegenden Stücke Schalenwild richtet sich nach den Abschussplänen und soll dem Flächenanteil des Begehungsbezirkes an der Gesamtfläche des Jagdbezirkes entsprechen.
Der zuständige Revierförster teilt dem Erlaubnisscheininhaber dieses jährlich mit.
Die Jagderlaubnis berechtigt nur zur Einzeljagd. Der Erlaubnisscheininhaber muss anteilmäßig ca. 50 % des Wildbrets entsprechend des Abschussplanes (außer Rotwild) zu Marktpreisen erwerben.
Gesellschaftsjagden
werden durch den Stadtforst Fürstenwalde – Kommunaler Eigenbetrieb
durchgeführt. Der Jagderlaubnisscheininhaber kann dazu eingeladen werden. Vor
den Gesellschaftsjagden und der Rotwildbrunft wird eine vierzehntägige Jagdruhe
für die Begehungsscheininhaber der betroffenen Flächen festgelegt.
Falls der zugeteilte Abschussplan bis zum 01.12. eines Jahres nicht wenigstens zu 80% erfüllt ist, kann der Stadtforst Fürstenwalde – Kommunaler Eigenbetrieb beim Abschuss mitwirken. Die Veräußerung des anfallenden Wildbrets erfolgt zu Gunsten des Stadtforstes. Dies gilt auch für Schwarzwild und Fuchs, sofern die Entwicklung des Wildbestandes oder die Gesundheitsverfassung der Wildart das erforderlich machen. Der Abschuss eines Trophäenträgers beim Rehwild oder Schwarzwild oder Rotwild der AKL 2 ist unentgeltlich möglich, sofern der Abschussplan dies vorsieht. Jährlinge sind generell unentgeltlich. Werden Aufgaben für den Stadtforst Fürstenwalde – Kommunaler Eigenbetrieb im Rahmen von Gästejagden oder Gesellschaftsjagden wahrgenommen, kann der Werkleiter des Stadtforstes weitere Trophäenträger der Wildarten Rot-, Schwarz- oder Rehwild zum Abschuss unentgeltlich zusprechen. Weiterhin können Frischlinge unter 20 kg und Rehe unter 8 kg unentgeltlich überlassen werden, sie sind vorzeigepflichtig.
3.5.
Erlaubnisscheinvergabe
3.5.1. Für die Vergabe von unentgeltlichen und entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen kommen mit Vorrang Jäger in Frage, die eine zuverlässige und waidgerechte Ausübung der Jagd erwarten lassen.
Die Jagderlaubnisscheine werden durch den Werkleiter des Stadtforstes vergeben.
3.6.
Kündigung
3.6.1. Die Jagderlaubnisscheine können durch den Stadtforst Fürstenwalde- Kommunaler Eigenbetrieb in begründeten Fällen auch vor Ablauf der Dreijahresfrist gekündigt werden.
Jagdliche
Einrichtungen die durch den Begehungsscheininhaber errichtet wurden gehen dann unentgeltlich
in das Vermögen des Stadtforstes über.
3.7.
Entgelt
3.7.1. Zur Erteilung des Jagderlaubnisscheines wird ein Entgelt entsprechend der Anlage 2 zur Jagdnutzungsvorschrift erhoben.
Der Abschussplan, der vom zuständigen Revierförster erstellt wird, ist nach Genehmigung durch die Untere Jagdbehörde Grundlage für die Berechnung des Wildbrets, welches durch den Jagderlaubnisscheininhaber vorab zu bezahlen ist. Die Wildbretgewichte und Wildbretpreise sind jährlich durch die Stadtforstverwaltung entsprechend der vorjährigen Jagdstatistik neu festzulegen.
3.8.
Mitwirkung in den Begehungsbezirken
3.8.1. Die Stadtforst Fürstenwalde – Kommunaler Eigenbetrieb erwartet von den Jagderlaubnisscheininhabern die Mitwirkung bei der Unterhaltung und Pflege von Wildäsungsflächen, bei der Errichtung und Unterhaltung von jagdlichen Einrichtungen entsprechend Punkt 2.9.1. sowie bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden als anstellender Schütze, Treiber bzw. Begleiter bei Nachsuchen.
3.9.
Jagdbeteiligung nichtpachtfähiger Jäger
3.9.1. In den Verwaltungsjagdbezirken kann revierlosen Jägern die Jagdausübung gestattet werden.
3.9.2. Diese Jäger sind einem Forstangestellten mit der Dienstaufgabe Jagd zuzuordnen.
3.9.3. Diesem Jäger ist ein unentgeltlicher Jagderlaubnisschein zu erteilen. Pflichten gelten entsprechend der Jagdnutzungsvorschrift 3.2.
3.9.4. Der Kostenbeitrag wird entsprechend der Anlage 2 Punkt. 2 und Anlage 1 Punkt 4.2. für Trophäenträger erhoben.
3.10. Entgeltliche
Jagdbeteiligung durch Einzelabschüsse, Teilnahme an Gesellschaftsjagden
3.10.1. Auf Antrag an den Stadtforst Fürstenwalde – Kommunaler Eigenbetrieb können Einzelabschüsse für Rot-, Schwarz- und Rehwild im Rahmen der Einzeljagd und/oder der Gesellschaftsjagd zugewiesen werden.
3.10.2. Der Werkleiter des Stadtforstes entscheidet über die Vergabe von Abschüssen und die Zuordnung der Jagdgäste in die Verwaltungsjagdbezirke. Die Genehmigung für Einzelabschüsse erfolgt zeitlich begrenzt gegen Entrichtung eines Grundbetrages (Anlage 1), dieser fällt unabhängig von der Realisierung des Abschusses der Stadt zu.
3.10.3. Vor Beginn der Jagdausübung (Einzel- und Gesellschaftsjagd) ist sicherzustellen, dass der Jagdgast den Grundbetrag entrichtet, die Vertragsbedingungen durch Unterschrift akzeptiert hat und er belehrt wurde. Der Nachweis wie auch die erfolgte Einweisung und Belehrung sind aktenkundig zu belegen.
3.10.4. Vor der Einzeljagd sollte jeder Jagdgast einen Probeschuss absolvieren. Bei unzureichendem Ergebnis ist die Jagdausübung zu verwehren.
3.10.5. Die Entgelte für die Teilnahme an der Jagd und das erlegte Wild regelt die Anlage 1.
3.10.6. Jagdgäste auf Trophäenträger gemäß Anlage 1 Nr. 4.2.1. dürfen nur unter Führung des verantwortlichen Forstangestellten jagen.
3.10.7. Wird eine Führung auf Schalenwild über die Trophäenträger nach Nr. 4.2.1. JNV hinaus gewünscht, so ist dafür der Grundbetrag nach Anlage Nr. 4.1.1. zu entrichten.
3.10.8. Übt der Jagdgast die Jagd ohne Führung aus, wird ihm ein Jagderlaubnisschein zur Ausübung der Einzeljagd erteilt.
3.10.9. Für die Teilnahme von Jagdgästen an Gesellschaftsjagden gelten sinngemäß die Grundsätze für die Einzeljagd.
3.11. Befreiung von Entgelten
3.11.1.1. Für die Forstangestellten der Stadt im Stadtforst Fürstenwalde – Kommunaler Eigenbetrieb erfolgt die Jagd unentgeltlich.
3.11.2. Der Bürgermeister bzw. der Werkleiter des Stadtforstes kann im Interesse der Stadt weitere Personen von der Zahlung der Entgelte ganz oder teilweise befreien.
3.12. Abschussverteilung für Trophäenträger
3.12.1. Ein Drittel des festgesetzten Abschusses an Rothirschen und Rehböcken sowie Keilern stehen für den unentgeltlichen Abschuss durch Mitarbeiter des Fürstenwalder Stadtforstes zur Verfügung
3.13. Unfallverhütung
3.13.1. Die für die Unfallverhütung maßgeblichen Regeln und Vorschriften sind bei der Jagdausübung, dem Bau bzw. der Anlage jagdlicher Einrichtungen und dem sonstigen Jagdbetrieb zu beachten.
Alle jagdlichen Einrichtungen sind jährlich bis zum30.04. auf der Grundlage des § 5 der Unfallverhütungsvorschrift – Jagd - auf ihren einwandfreien Zustand zu überprüfen. Die Kontrolle hat durch die Revierförster aktenkundig zu erfolgen. Sie kann in Ausnahmefällen auch an Begehungsscheininhaber übertragen werden.
4. Verpachtung
4.1. Verpachtung von Stadtjagdbezirken
4.1.1. Eine Verpachtung von Stadtjagdbezirken ist nur zulässig, wenn sie mit den waldbaulichen und sonstigen forstwirtschaftlichen Zielen vereinbar ist, der notwendige Abschuss auf diesem Wege sichergestellt werden kann, sowie das Prinzip der Nachhaltigkeit gewährleistet ist.
4.1.2. Die Verpachtung erfolgt durch den Stadtforst Fürstenwalde – Kommunaler Eigenbetrieb.
4.1.3. Im Verfahren zur Verpachtung von Stadtjagdbezirken werden als Bieter nur jagdpachtfähige Personen zugelassen, die zu Beginn des Pachtverhältnisses nicht bereits über eine anderweitige ständige Jagdmöglichkeit als
a) Inhaber eines Eigenjagdbezirkes,
b) Einzel-, Mit- oder Unterpächter eines Jagdbezirkes,
c) Inhaber eines entgeltlichen Jagderlaubnisscheines,
verfügen. Ausnahmen davon sind zulässig bei Verpachtung von Lehrrevieren und bei Verpachtung an den Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirkes aus Gründen der Hege, insbesondere, wenn eine sachgerechte selbständige Bewirtschaftung des Stadtjagdbezirkes schwer möglich ist.
4.1.4. Die Verpachtung an Beschäftigte der Stadtverwaltung oder Abgeordnete der Stadtverordnetenversammlung ist nicht zulässig.
4.1.5. Als Grundlage für die Festsetzung des Pachtpreises gelten als Mindestbetrag:
- Hochwildjagden = 15,00 €/ha
- Niederwildjagden mit Hochwild als Wechselwild =10,00 €/ha
- Niederwildjagden = 8,00 €/ha.
Die Ermittlung des Pachtpreises innerhalb dieses Rahmens richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen. Diese Preise gelten als Nettopreise, die gesetzliche Mehrwertsteuer und Jagdsteuer wird gesondert berechnet.
Um die Höhe des Pachtpreises während der Vertragsdauer der Entwicklung des allgemeinen Preisniveaus anzupassen, wird im Pachtvertrag eine Wertsicherungsklausel vereinbart.
4.1.6. Abschlussplanung und Streckenmeldung in verpachteten Jagden
4.1.6.1. Der Stadtforst Fürstenwalde – Kommunaler Eigenbetrieb hat die Abschlussplanvorschläge für verpachtete Eigenjagdbezirke nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen, wie sie für die Verwaltungsjagdbezirke gelten. Die Zustimmung durch Unterschrift im Auftrage des Stadtforstes als Verpächter soll nur dann erteilt werden, wenn die waldbauliche Entwicklung und Pflege der Waldbestände nicht durch die Höhe der Schalenwildbestände erheblich beeinträchtigt werden kann.
Die Streckenmeldung hat zum 31.12. und 31.03. eines jeden Jagdjahres unaufgefordert zu erfolgen.
4.1.7. Aufgaben der Forstangestellten in verpachteten Jagden
4.1.7.1. Die Forstangestellten üben in den verpachteten Jagdbezirken im Rahmen ihrer Dienstaufgaben den Forstschutz aus.
Dabei sind die berechtigt, Jagdwaffen und Jagdhunde mitzuführen. Zugleich haben sie die Einhaltung der im Pachtvertrag getroffenen Regelungen zu überwachen.
Der Jagdpächter ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Jagdschutz verpflichtet. Forstangestellte dürfen Aufgaben im Dienste des Jagdpächters (z.B. Jagdschutz, Führungen, Leitung von Gesellschaftsjagden u. ä.) nur in Ausnahmefällen übernehmen. Dazu bedarf es der vorherigen Zustimmung des Werkleiters des Fürstenwalder Stadtforstes.
4.2. Verfahren der Verpachtung
4.2.1. Jagdflächen der Stadt werden durch öffentliche Ausschreibungen vergeben.
4.2.2. Die öffentliche Ausschreibung hat spätestens sechs Monate vor Beginn der Pachtzeit zu erfolgen. Aus ihr müssen mindestens Lage, Größe, Pachtbedingungen sowie Zeitpunkt und Stelle, an welche die Bewerbungen bzw. Gebote zu richten sind, hervorgehen.
4.2.3. Jedem Bieter wird die Entscheidung über sein Gebot mitgeteilt.
4.2.4. Eine freihändige Vergabe ist nur zulässig bei:
a) Verpachtung aus jagdbetrieblichen und waldbaulichen Gründen an einem Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirkes,
b) Verpachtung von Lehrrevieren
c) Verlängerung von Jagdpachtverhältnissen mit dem bisherigen Pächter.
4.3.
Wildschadensverhütung und –ersatz
4.3.1. Für vorbeugende Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Wildschäden ist eine Regelung im Pachtvertrag zu vereinbaren.
4.3.2. Die Schadensersatzpflicht für eingetretene Wildschäden ist in vollem Umfang auf den Jagdpächter zu übertragen.
4.3.3. Der Abschuss von Schalenwild im Gatter kann durch die Forstbediensteten erfolgen, eine Regelung wird im Jagdpachtvertrag angestrebt.
4.4.
Einweisung des Jagdpächters
4.4.1. Nach Vertragsabschluss ist der Jagdpächter in den Jagdbezirk und seine Grenzen vor Ort aktenkundig einzuweisen.
4.5.
Jagdschutz
4.5.1. Die Forstangestellten üben in den verpachteten Stadtjagdbezirken im Rahmen ihrer Dienstvorschriften und der gesetzlichen Bestimmungen den Jagd- und Forstschutz aus. Der Jagdpächter wird dadurch nicht von der Verpflichtung zum Jagdschutz entbunden.
5.
Wild- und Jagdschäden, Wildkrankheiten
5.1.
Wild- und Jagdschäden
5.1.1. Bei Wild- und Jagdschäden hat der Werkleiter des Stadtforstes das Erforderliche gemäß § 29 und 34 BjagdG und § 46 LJagdG Bbg zu veranlassen.
5.1.2. Die Anmeldung von Wildschäden hat bei der für den Schadensort zuständigen Gemeinde innerhalb der gesetzlich festgelegte Frist (§ 34 BjagdG, § 46 LJagdG Bbg) zu erfolgen.
5.1.3. Kommt eine gütliche Einigung im Vorverfahren zur Schadensregulierung nicht zustande oder wird eine Schadensersatzleistung in Höhe von 500,0 € überschritten, ist unverzüglich dem Werkleiter zu berichten. Dieser entscheidet über das weitere Vorgehen.
5.2.
Wildkrankheiten
5.2.1. Wenn aus dem Verhalten des Wildes auf eine Erkrankung geschlossen werden kann, an erlegtem Wild oder Unfall- und Fallwild Krankheitszeichen festgestellt werden, ist dies unverzüglich dem Werkleiter des Stadtforstes und dem zuständigen Revierförster anzuzeigen.
5.2.2. Erlegtes Haarwild, das bedenkliche Merkmale nach der Anlage 1 Kapitel III Nr. 5 zu den §§ 5 und 6 der Fleischhygiene-Verordnung i.d.F. vom 21. März 1997 (BGBl. I. S. 1138), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. März 1999 (BGBl. I. S. 498), bzw. der aktuell gültigen Fassung aufweist, ist der Fleischuntersuchung zuzuführen.
5.2.3. Werden gemäß Nr. 5.2.1. bei erlegtem Wild oder Unfall- und Fallwild Anzeichen einer Wildkrankheit festgestellt, hat der Werkleiter des Stadtforstes baldmöglichst eine Untersuchung von Wild mit Krankheitsmerkmalen oder des Unfall- und Fallwildes durch das zuständige staatliche Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zur Feststellung der Krankheits- oder Todesursache zu veranlassen.
5.2.4. Stellt der Erleger bei einem erlegten Stück Anzeichen fest, die den Verdacht auf einer seuchenhaften Erkrankung begründen, hat er alle Vorkehrungen zu treffen, die eine Verschleppung von Seuchenerregern verhindern. Der zuständige Forstangestellte ist unmittelbar zu informieren. Dieser hat unverzüglich Anzeige beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu erstatten. Der Werkleiter des Stadtforstes ist umgehend zu informieren. Das erlegte Stück ist über das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Untersuchung zuzuleiten. Die Verpflichtung zur Anzeige besteht auch, wenn der Seuchenverdacht durch Verhaltensstörungen des Wildes begründet wird.
5.2.5. Behördlich festgelegte Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung werden von den Beschäftigten auch über die Verwaltungsjagdbezirke hinaus unterstützt.
5.2.6. Untersuchungen zur Wildtiergesundheit durch Einrichtungen des Veterinärwesens, der Universitäten und Forschungseinrichtungen sind in den Verwaltungsjagdbezirken zu unterstützen.
6. Jagdliche Buch- und
Rechnungsführung, Jagdstatistik
6.1. Haushaltsjahr, Jagdjahr,
IT-Verfahren (Verfahren Informationstechnik)
6.1.1. Die Einnahmen und Ausgaben sind nach dem Haushaltsjahr (01.01. bis 31.12.) zu bewirtschaften.
6.1.2. Das Jagdjahr beginnt am 01. April und endet am 31. März des Folgejahres. Abschussplanung und Streckenübersichten beziehen sich auf das Jagdjahr.
6.1.3. Für die jagdliche Buch- und Rechnungsführung sowie Jagdstatistik sind geeignete IT-Verfahren anzuwenden.
6.2. Streckenmeldung –
Wildursprungsschein
6.2.1. Für das auf dem Gebiet der Verwaltungsjagd, einschließlich der angegliederten Flächen erlegte Schalenwild, Unfallwild, Fallwild und beschlagnahmtes Wild sowie Raubwild ist durch den zuständigen Forstangestellten bzw. Begehungsscheininhaber ein Wildursprungsschein auszufüllen und die Wildmarkennummer (Wildplombe) einzutragen. Die Wildursprungsscheine sind innerhalb von 5 Tagen im Stadtforst Fürstenwalde – Kommunaler Eigenbetrieb vorzulegen.
6.2.2. Für nicht verwertbares Unfall- und Fallwild ist die entsprechende Wildplombe zu entwerten.
6.2.3. Der Wildursprungsschein gilt als Lieferschein und ist deshalb beim Wildverkauf vom Käufer zu unterschreiben. Für große Wildmengen kann ein separater Lieferschein mit der Summe des übergebenen Wildbrets (Wildart, Stück, Gewicht) ausgestellt werden. Die einzelnen Wildursprungsscheine sind als Anlage beizufügen.
6.2.4. Das Gewicht ist vor dem Verkauf auf einer amtlich geeichten Waage zu ermitteln. Weicht das Verkaufsgewicht vom Erlegungsgewicht ab, ist der Gewichtsabzug unter Bemerkungen zu begründen. Wird Wildbret im Revier verworfen, ist die Begründung durch Unterschrift des Werkleiter des Stadtforstes zu bestätigen.
6.2.5. Teil 1 des Wildursprungsscheines (weißes Blatt) ist Rechnungsgrundlage. Er ist mindestens fünf Jahre mit der Wildbretrechnung aufzubewahren.
Teil 2 des Wildursprungsscheines (grünes Blatt) und Teil 3 (gelbes Blatt) erhält der Käufer lt. § 5 Abs. 1 Wildhandelsüberwachungsverordnung vom 25. März 1996 (GVBl. II S 250).
6.2.6. Die Vorzeigung von geschossenem Wild wird vom Stadtforst Fürstenwalde – Kommunaler Eigenbetrieb geregelt.
6.3. Streckenliste
6.3.1. Der Büroleiter des Fürstenwalder Stadtforstes – Kommunaler Eigenbetrieb hat die Angaben auf dem Wildursprungsschein in die Streckenliste des Verwaltungsjagdbezirkes einzutragen.
6.4. Streckennachweis
6.4.1. Die Flugwildstrecke wird nicht über Wildursprungsscheine erfasst.
6.4.2. Der Stadtforst Fürstenwalde fertigt die Zusammenstellung der Streckenmeldung über das Programm Jagdbuchführung für die einzelnen Verwaltungsjagdbezirke an.
6.4.3. Durch den Stadtforst Fürstenwalde erfolgt die Meldung der Jagdstrecke an die untere Jagdbehörde jeweils bis zum festgelegten Termin.
6.4.4. Der Streckennachweis ist dauerhaft aufzubewahren.
7. Schlussbestimmungen
7.1. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese
Vorschrift tritt am 12. August 2005 in Kraft. Die JNV mit der
DS 3/456
tritt am 11.08.2005 außer Kraft. Bestehende Verträge bleiben davon unberührt.
Fürstenwalde, den 19.07.2005
Thomas Weber
Werkleiter
Anlage
1 zur JNV (gültig ab 12.08.2005) Stadtforst Fürstenwalde – Kommunaler
Eigenbetrieb
Preisliste
für Einzelabschüsse und Teilnahme an Gesellschaftsjagden
1. Grundsätze
Für
die Zulassung von Jagdgästen zur Jagdausübung für Einzelabschüsse in den Verwaltungsjagdbezirken
der Stadt Fürstenwalde auf der Einzeljagd ist ein Grundbetrag und bei
Jagderfolg ein Abschussentgelt zu bezahlen. Der Grundbetrag ist vor der
Jagdausübung und das Abschussentgelt nach Beendigung der Jagdausübung zu
entrichten.
Die
Erhebung der Jagdsteuer obliegt dem Landkreis Oder-Spree.( wurde wieder
abgeschafft)
Aufwendungen
für die Jagdführung sind mit dem Grundbetrag abgegolten. Alle in dieser
Preisliste genannten Preise beinhalten die Kosten für die Jagdvermittlung.
Erfolgt die Gästebuchung über ein Jagdvermittlungsunternehmen, so können Diesem
bis zu 10 % Vermittlungsprovision gewährt werden.
2. Grundbetrag
Der
Grundbetrag ist das Entgelt für den Aufwand der Forstverwaltung ( Stadtforst
Fürstenwalde – Kommunaler Eigenbetrieb) für die Zulassung zum Einzelabschuss
einschließlich der Organisation der Jagd in einem Verwaltungsjagdbezirk. Gibt
der Jagdgast den Abschuss vor Antritt der Jagd - jedoch spätestens vier Wochen
nach der Zuteilung - zurück, wird kein Grundbetrag erhoben. Er ist jedoch auch
dann fällig, wenn der Abschuss nicht rechtzeitig zurück-gegeben wird. Das gilt
auch für alle mit Jagdvermittlungen vereinbarten Einzelabschüsse und
Gesellschaftsjagden, d.h. die Zahlung des Grundbetrages wird mit der
vereinbarten Bindung fällig. Bei erfolgloser Jagd erfolgt keine Rückerstattung
des Grundbetrages. Der Grundbetrag gilt generell für einen Jagdeinsatz bis zu
maximal 5 Tagen (An- und Abreisetag wird als ein Tag gerechnet). Die Abrechnung
des Grundbetrages ist auch in anteiligen Tagessätzen möglich.
3. Abschussentgelt
Der
Jagdgast hat für das von ihm erlegte Wild entsprechend dieser Preisliste ein
Abschussentgelt zu bezahlen. Der Anspruch auf die Trophäe und das kleine
Jägerrecht richtet sich nach der JNV. Der Jagdgast hat auch Anspruch auf die
Trophäe und ist verpflichtet, das Abschussentgelt zu bezahlen, wenn das Wild
erst auf der Nachsuche zur Strecke kommt. Wird vom Jagdgast Wild
krankgeschossen und kommt bei der Nachsuche nicht zur Strecke, so hat er das
dafür benannte Abschussentgelt entsprechend dieser Preisliste zu entrichten
(krankgeschossen, nicht gefunden). Wird Schalenwild angeschweißt und nicht
während des Aufenthaltes des Jagdgastes, sondern später gefunden, so ist der
Jagdgast zur Zahlung der Differenz (Betrag für Krankschuss und Abschussentgelt)
verpflichtet.
Krankes
Wild nach § 22a Abs. 1 BJG ist aus waidmännischen Gesichtspunkten zu erlegen.
Trophäen
gehen in das Eigentum des Fürstenwalder Stadtforstes-Kommunaler Eigenbetrieb
über. Gegen Zahlung des Abschussentgeltes können Jagdgäste die Trophäe erwerben.
Erlegt
ein Jagdgast Wild, welches vom Jagdführer nicht zum Abschuss freigegeben wurde,
so hat er unbeschadet einer strafrechtlichen Verfolgung (Jagdwilderei) ein
Abschussentgelt in doppelter Höhe zu entrichten (es erfolgt für die Umsetzung die Einzelfallprüfung
durch den Werkleiter ). Es besteht kein Anspruch auf die Trophäe. Das gilt
auch für Abschüsse ohne Jagdführung oder anlässlich von Gesellschaftsjagden,
wenn dafür keine Freigabe zum Abschuss erteilt wurde.
4. Preise
4.1 Grundbetrag
4.1.1 Grundbetrag für den Einzelabschuss mit
Jagdführung
Für
nachfolgende Trophäenträger als Einzelabschuss ist ein täglicher Grundbetrag in
Höhe von
110,00
€ (einhundertzehn)
zu
entrichten
Rothirsch Altersklasse 2 (2-4jährig), 3 (5-9jährig)
und 4 (10jährig und älter)
Dieser
Grundbetrag gilt für einen Jagdeinsatz mit maximal 5 Jagdtagen. Die Führung des
Jagdgastes endet mit der Erlegung des Trophäenträgers bzw. mit Ablauf des
fünften Jagdtages. Besteht die Möglichkeit und der Wunsch einer Verlängerung
bei bisher nicht realisiertem Trophäenträgerab-schuss[1], so
ist für jeden weiteren Tag ein Grundbetrag in Höhe von
110,00
€ (einhundertzehn)
vor
der weiteren Jagdausübung zu bezahlen.
4.1.2
Grundbetrag für allgemeine
Einzelabschüsse ohne Jagdführung
Für
die Vergabe von Einzelabschüssen ist ein täglicher Grundbetrag in Höhe von
50,00
€ (fünfzig)
zu
zahlen.
Dieser
Grundbetrag gilt jeweils für einen Jagdeinsatz mit maximal 5 Jagdtagen und ist
nicht an die Anzahl der zu erlegenden Stücke gebunden.
In
diesem Grundbetrag ist der kostenfreie Abschuss von weiblichen Schalenwild
der Altersklasse 0, 1 und 2, von männlichem Schalenwild der Altersklasse 0
sowie allen Raubwildes enthalten (keine Berechnung des Abschussentgeltes). Alle
Abschüsse darüber hinaus werden mit dem Abschussentgelt dieser Preisliste
berechnet.
4.2
Abschussentgelt
4.2.1 Rotwild
Rothirsch
Schmalspießer
Altersklasse 1 60,00
€
Rothirsche
ab Altersklasse 2
|
|
£ |
1,99 |
kg |
307,00 |
€ |
+
je 10 g |
|
|
|
|
|
|
2,00 |
- |
2,49 |
kg |
716,00 |
€ |
+ je 10 g |
|
|
|
|
|
|
2,50 |
- |
2,99 |
kg |
870,00 |
€ |
+ je 10 g |
|
|
|
|
|
|
3,00 |
- |
3,49 |
kg |
1074,00 |
€ |
+
je 10 g |
|
|
|
|
|
|
3,50 |
- |
3,99 |
kg |
1279,00 |
€ |
+ je 10 g |
|
|
|
|
|
|
4,00 |
- |
4,49 |
kg |
1432,00 |
€ |
+ je 10 g |
|
|
|
|
|
|
4,50 |
- |
4,99 |
kg |
1637,00 |
€ |
+
je 10 g |
|
|
|
|
|
|
5,00 |
- |
5,49 |
kg |
1688,00 |
€ |
+
je 10 g |
> |
5,00
|
kg |
5,10 |
€ |
|
5,50 |
- |
5,99 |
kg |
1943,00 |
€ |
+
je 10 g |
> |
5,50 |
kg |
7,16 |
€ |
|
6,00 |
- |
6,49 |
kg |
2301,00 |
€ |
+
je 10 g |
> |
6,00 |
kg |
9,20 |
€ |
|
6,50 |
- |
6,99 |
kg |
2761,00 |
€ |
+
je 10 g |
> |
6,50 |
kg |
11,26 |
€ |
|
7,00 |
- |
7,99 |
kg |
3324,00 |
€ |
+
je 10 g |
> |
7,00 |
kg |
12,78 |
€ |
|
8,00 |
- |
8,99 |
kg |
4602,00 |
€ |
+
je 10 g |
> |
8,00 |
kg |
14,32 |
€ |
|
9,00 |
- |
9,99 |
kg |
6034,00 |
€ |
+
je 10 g |
> |
9,00 |
kg |
15,34 |
€ |
|
|
³ |
10,00 |
kg |
7568,00 |
€ |
+
je 10 g |
> |
10,00 |
kg |
16,36 |
€ |
h Gewichtsermittlung:
24 Stunden nach dem Abkochen. Gewogen wird, wie
international üblich, die Trophäe mit ganzem Oberschädel einschließlich
Oberkiefer.
h Hirsch
krankgeschossen, nicht gefunden, unabhängig von der Altersklasse 800,00 €
h Fehlschuss 150,00 €
h weibliches
Rotwild 100,00
€
h krankgeschossen
nicht gefunden (Kahlwild; Kälber) 150,00 €
Schonzeitabschuss unabhängig vom
Geschlecht 200,00 €
4.2.2
Rehwild
Rehbock
Altersklasse 1 Spießer 40,00 €
Gabler 65,00 €
Rehbock
Altersklasse 2 Gabler 95,00 €
Sechser 230,00 €
oder
|
|
£ |
149 |
g |
93,00 |
€ |
|
|
|
|
|
|
150 |
- |
199 |
g |
149,00 |
€ |
|
|
|
|
|
|
200 |
- |
249 |
g |
179,00 |
€ |
|
|
|
|
|
|
250 |
- |
299 |
g |
210,00 |
€ |
+ je 1 g |
> |
250
g |
0,82 |
€ |
|
300 |
- |
349 |
g |
251,00 |
€ |
+
je 1 g |
> |
300
g |
3,28 |
€ |
|
350 |
- |
399 |
g |
415,00 |
€ |
+ je 1 g |
> |
350
g |
6,02 |
€ |
|
|
³ |
400 |
g |
716,00 |
€ |
+ je 1 g |
> |
400
g |
7,00 |
€ |
h Gewichtsermittlung:
24 Stunden nach dem Abkochen. Gewogen wird, wie
international üblich, Schädel mit Oberkiefer = Bruttogewicht minus 90 g =
Nettogewicht oder mit kurz gekappten Schädel = Nettogewicht.
h Rehbock
krankgeschossen, nicht gefunden 210,00 €
h Schonzeitabschuss unabhängig
vom Geschlecht 50,00 €
h weibliches Rehwild 25,00
€
h krankgeschossen, nicht gefunden
(Ricken, Schmalrehe und Kitze) 50,00
€
4.2.3 Schwarzwild
Keiler
Altersklasse 2 250,00 €
oder
|
|
£ |
139 |
mm |
149,00 |
€ |
|
|
|
|
|
|
140 |
- |
159 |
mm |
210,00 |
€ |
+ je 1 mm |
> |
140 |
2,80 |
€ |
|
160 |
- |
179 |
mm |
266,00 |
€ |
+ je 1 mm |
> |
160 |
10,25 |
€ |
|
180 |
- |
199 |
mm |
471,00 |
€ |
+ je 1 mm |
> |
180 |
13,55 |
€ |
|
200 |
- |
219 |
mm |
742,00 |
€ |
+ je 1 mm |
> |
200
|
16,60 |
€ |
|
|
³ |
220 |
mm |
1074,00 |
€ |
+ je 1 mm |
> |
220
|
20,00 |
€ |
h Bewertungsgrundlage:
Gemessen wird an den Aussenkanten beider Gewehre. Aus
beiden Messungen wird das Mittel als
Berechnungsgrundlage gebildet. Bei Mitnahme des Hauptes zur Ermittlung des Abschussentgeltes für Keilerwaffen gilt:
Vermessen des sichtbaren Teiles beider Keilerge- wehre, Berechnung
des Mittels multipliziert mit dem Faktor 3, ergibt die Berechnungs- grundlage für das Abschussentgelt.
Schonzeitabschuss 70,00
€
h Bachen ab Altersklasse 2 100,00 €
h krankgeschossen, nicht gefunden 100,00 €
· Überläuferkeiler 40,00 €
5 Grundbetrag (Standgeld) für
die Teilnahme an Gesellschaftsjagden
Der Grundbetrag gilt jeweils für einen Jagdtag
h Schalenwildjagd
Grundbetrag (Standgeld) - generell 110,00
€
Mit diesem Standgeld ist der Abschuss von Schalenwild
der Altersklasse 0 und 1 sowie der Altersklasse 2 von weiblichen Schalenwild
abgegolten. Alle Abschüsse darüber hinaus werden mit dem Abschussentgelt dieser
Preisliste berechnet. Eine anteilige Rückzahlung des Standgeldes bei
erfolgloser Teilnahme erfolgt nicht. Für während der Gesellschaftsjagd (Drück-
und Treibjagden) angeschweißtes, aber nicht gefundenes Wild erfolgt keine
Berechnung des Krank- bzw. Fehlschusses. Es erfolgt keine Berechnung der Nachsuche.
6 Sonstige Preise
6.1 Wildbret incl. 7% MwSt. (in
Decke/Schwarte)
Bei Mitnahme sind folgende Preise zu berechnen:
Rotwild 2,20 €/kg
Schwarzwild: 2,50 €/kg
Rehwild: 4,00 €/kg
6.1.1 Schalenwild
h Preise
für Wildbret in der Decke/Schwarte mit Haupt und Läufen:
Wird Wildbret im Direktverkauf an Jagdgäste
abgegeben, so ist der Preis für Kleinabnehmer zu berechnen. Wird Schwarzwild
durch Jagdgäste erworben, so ist diesen die Untersuchungspflicht auf Trichinen
nachweislich zu übertragen.
6.1.2 Niederwild, Raubwild
Hase Stück 16,00 €
Fuchs - kostenlos
Wildente Stück 8,00 €
6.2 Zusatzleistungen
Nachsuche
von Wild pro
Stück 50,00 €
Herrichten
von Trophäen
h Rothirsch pro
Stück 100,00 €
h Keiler pro
Stück 30,00 €
h Rehbock pro
Stück 50,00 €
Ordnet
die Jagdbehörde oder der Hegering eine Trophäenschau an, so hat der Jagdgast
oder Begehungsscheininhaber die Trophäe auf eigene Kosten vorzuzeigen,
einschließlich dem An – und Abtransport.
Stadtforst Fürstenwalde – Kommunaler Eigenbetrieb
Anlage
2 zur JNV gültig ab 12.08.2005
1.
Entgeltliche Jagderlaubnisscheine ( Begehungsscheine)
Entgeltliche
Jagderlaubnisscheine werden jeweils für drei Jagdjahre erteilt. Unabhängig vom
Zeitpunkt der Erteilung der Jagderlaubnis ist der volle Jahresbeitrag zu
entrichten (Ausnahmen regelt der Werkleiter).
Die
Berechnung erfolgt entsprechend der Größe des Pirschbezirkes und der dem
Begehungsschein übertragenen Anzahl der zu bejagenden Wildarten.
Grundbetrag
für Reh- und Schwarzwild 4,00
€ / ha incl. MwSt.
je
weitere Schalenwildart zusätzlich 0,50
€ / ha incl. MwSt.
Inhaber
dieser Jagderlaubnis sind berechtigt weibliches Schalenwild der Altersklasse
0, 1 und 2, männliches Schalenwild der Altersklasse 0 und 1 sowie Raubwild
entsprechend des übertragenen Abschusses zu erlegen.
Für
Trophäenträger zweijährig und älter erfolgt beim Rehwild oder
Schwarzwild oder Rotwild eine Freigabe pro Jahr
ohne die Berechnung des Abschussentgeltes.
2.
Beteiligung von nichtpachtfähigen Jägern
Auf
Antrag können Jungjäger oder revierlose Jäger durch den Werkleiter einem
Forstbediensteten zur Jagdausübung zugeordnet werden. Ein Begehungsschein wird
nicht erteilt. Für die Beteiligung wird jährlich ein Beitrag von 200,00 €
entsprechend der Freigabe erhoben.
Mit
diesem Beitrag ist der Abschuss von weiblichen Schalenwild der Altersklasse 0,
1 und 2 und männlichem Schalenwild der Altersklasse 0 und 1 sowie für
Raubwild abgegolten.